Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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beamte in dem Betriebe beschäftigt, so liegt dem obersten Beamten die Nach— 
weisung ob. 
c) Rücksichtlich der Staats- und unter staatlicher Verwaltung stehenden Forsten ergeht 
besondere Verordnung. 
d) Die Nachweise über Gemeindeforsten, Kirchenforsten, Stiftungsforsten zu geben, 
liegt dem betreffenden Verwaltungsbeamten ob. 
e) Verwaltet ein Forstbeamter Waldflächen verschiedener Eigenthümer, so hat er für 
jeden Forsteigenthümer eine besondere Karte aufzustellen. 
!) Die zur Wirthschaft der Forstbeamten selbst gehörigen Ländereien sind nicht mit 
den verwalteten Forsten gemeinsam, sondern auf einer besonderen Landwirthschafts- 
karte nachzuweisen. 
5. Unter B der Landwirthschaftskarte ist der Viehstand einzutragen. Hierbei handelt 
es sich nicht um eine allgemeine Viehzählung, sondern um die Feststellung des Viehstandes 
der einzelnen landwirthschaftlichen Betriebe. Das Vieh ist bei derjenigen Haushaltung 
anzugeben, zu der es gehört, auch wenn es am Zählungstage abwesend ist. Rücksichtlich 
der nicht aufzunehmenden Viehbestände ist die Erläuterung auf der Rückseite der Land- 
wirthschaftskarte zu beachten. 
6. Die Einträge zu C und D der Landwirthschaftskarte sind nach Maßgabe der dort 
ersichtlichen Fragen zu beantworten. 
7. Hat ein Landwirth zugleich einen industriellen Betrieb — wie Brennerei, 
Brauerei, Ziegelei, Torfstich, Stein-, Kalkbruch, Lohnfuhrwerk 2c. —, in welchem außer 
ihm eine oder mehrere Personen beschäftigt sind oder in denen er elementare Kraft ver- 
wendet, so hat er außer der Landwirthschaftskarte einen oder mehrere Gewerbebogen, und 
zwar so viele, wie er verschiedene Gewerbe betreibt, auszustellen; auch gewerbliche 
Molkereibetriebe haben Gewerbebogen auszufüllen. 
85. 
1. Der Gewerbebogen (Drucksache Nr. III) ist von demjenigen auszufüllen, der 
a) selbständig (als Eigenthümer, Pächter, Meister, Direktor, Administrator oder 
sonstiger Geschäftsleiter, Hausirer, Hausindustrieller, Heimarbeiter) ein Gewerbe 
der unter Ziffer 3 dieses Paragraphen verzeichneten Art betreibt, wobei mehr 
als eine Person beschäftigt ist oder elementare Kraft für Umtriebsmaschinen zur 
Verwendung kommt, 
b) als Beamter ein staatliches, kommunales, Gesellschafts= 2c. Unternehmen der unter 
Ziffer 3 dieses Paragraphen bezeichneten Art leitet, z. B. als Baubeamter, 
Vorsteher einer Eisenbahn-oder Telegraphenwerkstätte, Direktoren oder Betriebs-
	        
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