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vorsteher einer Straf= und Besserungsanstalt, wenn in der Anstalt zum Verkauf
oder für fremde Rechnung gearbeitet wird.
2. Auch für zeitweilig ruhende (unterbrochene) Gewerbebetriebe (Kampagne-, Saison-
betriebe) ist ein Gewerbebogen aufzustellen.
3. Die Erhebung durch Gewerbebogen erstreckt sich auf: Handwerks-, Industrie-
und Fabrikationsgewerbe irgend welcher Art (auch Näherei, Putzmacherei, Wäscherei und
dergleichen), ferner Bau-, künstlerische und Kunstgewerbe, Bergbau, Hütten und Salinen,
Kunst= und Handelsgärtnerei, Fischerei, gewerbsmäßige Zucht von Bienen, Seidenraupen,
Fischen, Singvögeln, Hunden und dergleichen Thieren; sodann auf Bankgeschäfte, Handel
und Handelsvermittelung, Versicherung, Verleihung, Vermiethung (auch Dampf= und
Dreschmaschinen-Vermiethung), Stellen-Vermittelung, Dienstmannsunternehmen, Leichen-
bestattung; auf Fracht= und Lohnfuhrwerk, einschließlich Posthalterei und Straßenbahn=
betrieb, Schiffahrt als Rheder oder Schiffsinhaber, Flößerei und Fährunternehmer,
Hafen= und Lootsendienst und andere Verkehrsgewerbe; sowie auf Beherbergungse,
Beköstigungs= und Schankgewerbe.
4. Ueber die Erhebung landwirthschaftlicher Nebenbetriebe durch Gewerbebogen ist
*4 Ziffer 7 zu vergleichen.
5. Ueber jeden Gewerbebetrieb oder Betriebszweig ist nur ein Gewerbebogen und
zwar am Sitze des Gewerbebetriebes auszufüllen. Filialen (Zweiggeschäfte) sind als
selbständige Betriebe zu betrachten.
6. Sind verschiedene Gewerbe zu einem Betriebe vereinigt, d. h. stehen sie unter
gemeinsamer Leitung und findet für sie eine gemeinsame Buchführung statt, so sind zunächst
für die verschiedenen Zweige getrennte Angaben zu machen, und zwar dergestalt, daß für
jeden Betriebszweig ein besonderer Gewerbebogen aufgestellt wird. So z. B. für Ge-
treide= und Sägemühle; Spinnerei und Weberei; Weberei und Färberei; Bleicherei
und Appretur; Stahlwerk, Eisenwalzwerk, Eisengießerei und Maschinenfabrik; Buch-
handel und Buchdruckerei. In solchen Fällen sind nach sachverständigem Ermessen das
Geschäftspersonal und die verwendeten motorischen Kräfte auf die verschiedenen Gewerbe
zu vertheilen und über das Gesammtgeschäft die Angaben nach der dem Gewerbebogen
vorgedruckten Anleitung zu machen.
7. Ausgeschlossen von der Erhebung durch Gewerbebogen sind: Land= und
Forstwirthschaft, Jagd, Zucht landwirthschaftlicher Nutzthiere; Musik-, Theater= und
Schaustellungsgewerbe; Heil-, Kranken-, Entbindungs-, Erziehungs= und Unterrichts-
anstalten; Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetrieb. (Wohl aber sind aufzunehmen:
Eisenbahn= und Telegraphenwerkstätten, Posthalterei und Straßenbahnbetrieb, vergl. oben
Ziffer 3.)
1895. 9