Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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vorsteher einer Straf= und Besserungsanstalt, wenn in der Anstalt zum Verkauf 
oder für fremde Rechnung gearbeitet wird. 
2. Auch für zeitweilig ruhende (unterbrochene) Gewerbebetriebe (Kampagne-, Saison- 
betriebe) ist ein Gewerbebogen aufzustellen. 
3. Die Erhebung durch Gewerbebogen erstreckt sich auf: Handwerks-, Industrie- 
und Fabrikationsgewerbe irgend welcher Art (auch Näherei, Putzmacherei, Wäscherei und 
dergleichen), ferner Bau-, künstlerische und Kunstgewerbe, Bergbau, Hütten und Salinen, 
Kunst= und Handelsgärtnerei, Fischerei, gewerbsmäßige Zucht von Bienen, Seidenraupen, 
Fischen, Singvögeln, Hunden und dergleichen Thieren; sodann auf Bankgeschäfte, Handel 
und Handelsvermittelung, Versicherung, Verleihung, Vermiethung (auch Dampf= und 
Dreschmaschinen-Vermiethung), Stellen-Vermittelung, Dienstmannsunternehmen, Leichen- 
bestattung; auf Fracht= und Lohnfuhrwerk, einschließlich Posthalterei und Straßenbahn= 
betrieb, Schiffahrt als Rheder oder Schiffsinhaber, Flößerei und Fährunternehmer, 
Hafen= und Lootsendienst und andere Verkehrsgewerbe; sowie auf Beherbergungse, 
Beköstigungs= und Schankgewerbe. 
4. Ueber die Erhebung landwirthschaftlicher Nebenbetriebe durch Gewerbebogen ist 
*4 Ziffer 7 zu vergleichen. 
5. Ueber jeden Gewerbebetrieb oder Betriebszweig ist nur ein Gewerbebogen und 
zwar am Sitze des Gewerbebetriebes auszufüllen. Filialen (Zweiggeschäfte) sind als 
selbständige Betriebe zu betrachten. 
6. Sind verschiedene Gewerbe zu einem Betriebe vereinigt, d. h. stehen sie unter 
gemeinsamer Leitung und findet für sie eine gemeinsame Buchführung statt, so sind zunächst 
für die verschiedenen Zweige getrennte Angaben zu machen, und zwar dergestalt, daß für 
jeden Betriebszweig ein besonderer Gewerbebogen aufgestellt wird. So z. B. für Ge- 
treide= und Sägemühle; Spinnerei und Weberei; Weberei und Färberei; Bleicherei 
und Appretur; Stahlwerk, Eisenwalzwerk, Eisengießerei und Maschinenfabrik; Buch- 
handel und Buchdruckerei. In solchen Fällen sind nach sachverständigem Ermessen das 
Geschäftspersonal und die verwendeten motorischen Kräfte auf die verschiedenen Gewerbe 
zu vertheilen und über das Gesammtgeschäft die Angaben nach der dem Gewerbebogen 
vorgedruckten Anleitung zu machen. 
7. Ausgeschlossen von der Erhebung durch Gewerbebogen sind: Land= und 
Forstwirthschaft, Jagd, Zucht landwirthschaftlicher Nutzthiere; Musik-, Theater= und 
Schaustellungsgewerbe; Heil-, Kranken-, Entbindungs-, Erziehungs= und Unterrichts- 
anstalten; Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetrieb. (Wohl aber sind aufzunehmen: 
Eisenbahn= und Telegraphenwerkstätten, Posthalterei und Straßenbahnbetrieb, vergl. oben 
Ziffer 3.) 
1895. 9
	        
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