— 50 —
86.
1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe derjenigen Städte, in welchen
die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Erhebung der
Berufsverhältnisse der Bevölkerung, sowie der landwirthschaftlichen und gewerblichen
Betriebe in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen.
2. Die Vornahme dieser Erhebung ist mittels öffentlicher Bekanntmachung zur
Kenntniß der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf
die in Aussicht genommene Mitwirkung der selbständigen Ortseinwohner als auch auf
die Wichtigkeit der genannten Erhebung hinzuweisen und auf die Strafbestimmung wegen
wahrheitswidriger Beantwortung der Fragen oder Verweigerung der Angaben aufmerksam
zu machen.
3. Die Amtshauptmannschaften, Stadträthe und sonstigen Ortsbehörden haben
darauf Bedacht zu nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden
Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen,
Feste u. s. w., zur Zeit der Erhebung, soweit irgend thunlich, nicht stattfinden.
4. Die erforderlichen Zählpapiere, umfassend:
a) die gegenwärtige Verordnung,
b) die Haushaltungsliste (Drucksache Nr. )),
0) die Landwirthschaftskarte (Drucksache Nr. II),
d) den Gewerbebogen (Drucksache Nr. IIh),
) die Anweisung für die Zähler (Drucksache Nr. IV,
I) die Kontrolliste (Drucksache Nr. V),
3) die Anweisung für die Gemeindebehörden (Drucksache Nr. V)),
h) den Gemeindebogen (Drucksache Nr. VI)
erhalten die Amtshauptmannschaften und Stadträthe rechtzeitig durch Vermittelung des
Statistischen Büreaus, an welches auch etwaige, eventuell näher zu begründende Nach-
forderungen von Zählpapieren zu richten sind.
5. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Vertheilung der gedachten
Zählpapiere an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, damit sich jede Gemeinde spätestens
am 20. Mai dieses Jahres im Besitze aller erforderlichen Exemplare befinde.
Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren zuzutheilen, welche im Liefer-
scheine vom Statistischen Büreau für jede Gemeinde, beziehentlich für jeden Ort besonders
ausgeworfen ist.
87.
1. Die Ausführung der Erhebung über die Bevölkerung mit besonderer Berück—
sichtigung der Berufsverhältnisse, sowie über die landwirthschaftlichen, forstwirthschaftlichen