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Nr. IV) und für die Gemeindebehörden (Drucksache Nr. VI) bekannt zu machen und deren
Inhalt bei der Anordnung und Vornahme der Erhebung zu berücksichtigen.
88.
1. In den Gemeinden sind, ebenso wie bei den regelmäßigen Volkszählungen,
Zählbezirke zu bilden. Kleinere Gemeinden mit nicht mehr als etwa 50 Haushaltungen
bilden nur einen Zählbezirk, sofern nicht die zerstreute Lage der Gehöfte und Gebäude
eine Bildung mehrerer Zählbezirke empfehlenswerth macht.
2. Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke soll bis zum 1. Juni erfolgt sein.
3. Diese Bezirke sind so einzutheilen, daß der Zähler innerhalb je eines Tages die
Vertheilung und die Wiedereinsammlung der Zählpapiere vornehmen kann. Es empfiehlt
sich daher, einem Zähler nicht mehr als höchstens 50 Haushaltungen zuzutheilen,
übrigens sich an die in den Gemeinden bereits bestehenden Eintheilungen möglichst an—
zuschließen.
4. Es darf kein bewohntes Haus oder Gebäude, das nicht hauptsächlich zu Wohn—
zwecken dient, übergangen werden. Keine im Gemeindebezirk zur Zählungszeit vorhandene
Haushaltung oder einzeln stehende Person soll ungezählt bleiben.
In Zweifelsfällen, welcher Gemeinde die auf Flüssen ankernden Fahrzeuge zugerechnet
werden sollen, entscheidet die Amtshauptmannschaft.
5. Gebäude mit besonders zahlreichen Bewohnern, wie Heilanstalten, Strafanstalten,
Krankenhäuser, bilden am besten einen besonderen Zählbezirk. Wegen der Vornahme
der Erhebung in solchen Anstalten hat sich die Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission)
mit dem Anstaltsvorsteher oder dessen Stellvertreter ins Vernehmen zu setzen.
6. Die Eintheilung der Zählbezirke für militärische Anstalten (Kasernen, Militär-
lazarethe sowie sonstige militärische Etablissements) ist der vorgesetzten Militärbehörde
des Ortes zu überlassen.
7. Die Zählbezirke innerhalb der Gemeinden beziehentlich innerhalb der Zählungs-
Kommissionen sind durch fortlaufende Nummern zu unterscheiden.
§ 9.
1. Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählformulare ist für jeden
Zählbezirk ein Zähler zu bestellen. Nicht minder ist dafür Sorge zu tragen, daß für
den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter desselben eintreten kann.
2. Es ist rechtzeitig für die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Zählern, nach
Umständen durch Aufforderung freiwilliger Kräfte, Sorge zu tragen.