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Bei der Wahl derselben ist Rücksicht auf solche Personen zu nehmen, deren Gemein-
sinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht ausführen.
Die Zähler sind für vorschriftsmäßige und gewissenhafte Wahrnehmung ihres Amtes
mittels Handschlages zu verpflichten.
3. Die Zähler sind rechtzeitig mit den Zählpapieren, nämlich:
I. Haushaltungsliste . vg,tl,»t·nalmite«nem
II. Landwirthschaftskarte Ü in der voraussichtlich nöthigen Zah i
lag für Verluft,
III. Gewerbebogen . kleinen Zuschlag für Verluf
IV. Zähleranweisung in einem und
V. Kontrolliste in 2 Exemplaren
zu versehen, so daß sie für den Beginn des Zählungsgeschäftes (Austheilung der Listen)
schon am 10. Juni bereit und vollständig unterrichtet sind.
4. Rücksichtlich der Haushaltungsliste ist darauf zu achten, daß kein bewohntes oder
unbewohntes Haus und keine sonstige Wohnstätte (vergl. § 3 Ziffer 4) übergangen werde.
5. Rücksichtlich der Landwirthschaftskarten ist darauf zu achten, daß alle von den
Haushaltungen aus bewirthschafteten Flächen, auch die außerhalb des Gemeindebezirks
gelegenen, durch die Landwirthschaftskarte erfaßt werden.
6. Die etwa im Gemeindebezirk gelegenen Oberförstereien sind ebenfalls mit Land-
wirthschaftskarten zu versehen.
7. Bei den Gewerbebogen ist besonders noch darauf zu achten, daß über Betriebe,
welche mehreren Mitinhabern gehören, nur ein Gewerbebogen ausgefüllt wird und daß
die Betriebe etwa abwesender Gewerbetreibender mitgezählt werden.
Als Grundsatz gilt, daß jeder Gewerbebetrieb an seinem Sitze, nicht in der etwa davon
entfernten Wohnung des Inhabers gezählt wird. Nur die zur Zählungszeit gerade
ruhenden Betriebe, die keine besondere Betriebsstätte haben, sind in der Wohnung des
Betriebsinhabers zu zählen.
8. Hat die Gemeinde Landwirthschafts-, Forstwirthschafts= oder (und) Gewerbebetrieb
in eigener Verwaltung, z. B. Gasanstalt, Straßenbahn, so hat der Leiter des Betriebes
die betreffenden Formulare auszufertigen.
9. Betreffs der militärischen Anstalten sind die Zählpapiere und Anweisungen an
die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nöthigen
Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählformulare treffen wird.
10. Die Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler an die Gemeindebehörde
(Zählungs-Kommission) soll am 19. Juni 1895 beendet sein.