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810.
1. Der Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) liegt ob, die von den Zählern
zurückgelieferten Zählpapiere alsbald zu prüfen, insbesondere auch ihre Uebereinstimmung
mit den Angaben der Kontrolliste festzustellen. Etwaige aufgefundene Mängel, Weg—
lassungen, Doppelzählungen u. s. w. sind, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in
den einzelnen Haushaltungen, landwirthschaftlichen und gewerblichen Betrieben mündlich
einzuziehenden Erkundigungen zu beseitigen. Dabei sind die erforderlich werdenden Er—
gänzungen und Berichtigungen stets auf den Stand vom 14. Juni 1895 zu beziehen.
2. Auf Grund der geprüften und richtig gestellten Kontrollisten ist der Gemeinde-
bogen (Drucksache Nr. VII) auszufüllen. Die betreffenden Arbeiten sollen bis zum
29. Juni 1895 beendet sein.
11.
Nachdem die Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die geprüften
Zählformulare für jeden Zählbezirk nach Nummern geordnet, die Kontrolliste obenauf
gelegt und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirkes in ein Packet zu-
sammengeschnürt. Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem Namen des
Zählortes und der Nummer des Zählbezirkes und werden alphabetisch geordnet für die
ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Diese Packete nebst den unbenutzt ge-
bliebenen Formularen werden sobald als thunlich, für Gemeinden von weniger als
2000 Einwohnern längstens bis zum 1. Juli, für größere Gemeinden längstens bis zum
15. Juli 1895, von den Stadträthen in Städten mit der Revidirten Städteordnung
dem Statistischen Büreau, von den übrigen Gemeindebehörden der Amtshauptmannschaft
übersendet.
§ 12.
1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der ihnen übertragenen
Erhebung in Ansehung aller Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sowie sämmtlicher
zu denselben gehörigen Wohnplätze zu prüfen, eventuell die Ergänzung anzuordnen.
2. Das gesammte beziehentlich vervollständigte Zählungsmaterial ist von den Amts-
hauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen, zu nummeriren und nebst den unbenutzt
gebliebenen Formularen sobald als möglich, spätestens aber bis zum 31. Juli 1895 an
das Statistische Büreau einzusenden.
§ 13.
Das Statistische Büreau hat die eingesendeten Zählungsmaterialien einer Revision
zu unterwerfen und die etwa nöthig erscheinenden Berichtigungen — erforderlichen Falls
durch unmittelbares Vernehmen mit den Ortsbehörden, welche die bezüglichen Requisi-