Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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810. 
1. Der Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) liegt ob, die von den Zählern 
zurückgelieferten Zählpapiere alsbald zu prüfen, insbesondere auch ihre Uebereinstimmung 
mit den Angaben der Kontrolliste festzustellen. Etwaige aufgefundene Mängel, Weg— 
lassungen, Doppelzählungen u. s. w. sind, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in 
den einzelnen Haushaltungen, landwirthschaftlichen und gewerblichen Betrieben mündlich 
einzuziehenden Erkundigungen zu beseitigen. Dabei sind die erforderlich werdenden Er— 
gänzungen und Berichtigungen stets auf den Stand vom 14. Juni 1895 zu beziehen. 
2. Auf Grund der geprüften und richtig gestellten Kontrollisten ist der Gemeinde- 
bogen (Drucksache Nr. VII) auszufüllen. Die betreffenden Arbeiten sollen bis zum 
29. Juni 1895 beendet sein. 
11. 
Nachdem die Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die geprüften 
Zählformulare für jeden Zählbezirk nach Nummern geordnet, die Kontrolliste obenauf 
gelegt und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirkes in ein Packet zu- 
sammengeschnürt. Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem Namen des 
Zählortes und der Nummer des Zählbezirkes und werden alphabetisch geordnet für die 
ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Diese Packete nebst den unbenutzt ge- 
bliebenen Formularen werden sobald als thunlich, für Gemeinden von weniger als 
2000 Einwohnern längstens bis zum 1. Juli, für größere Gemeinden längstens bis zum 
15. Juli 1895, von den Stadträthen in Städten mit der Revidirten Städteordnung 
dem Statistischen Büreau, von den übrigen Gemeindebehörden der Amtshauptmannschaft 
übersendet. 
§ 12. 
1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der ihnen übertragenen 
Erhebung in Ansehung aller Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sowie sämmtlicher 
zu denselben gehörigen Wohnplätze zu prüfen, eventuell die Ergänzung anzuordnen. 
2. Das gesammte beziehentlich vervollständigte Zählungsmaterial ist von den Amts- 
hauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen, zu nummeriren und nebst den unbenutzt 
gebliebenen Formularen sobald als möglich, spätestens aber bis zum 31. Juli 1895 an 
das Statistische Büreau einzusenden. 
§ 13. 
Das Statistische Büreau hat die eingesendeten Zählungsmaterialien einer Revision 
zu unterwerfen und die etwa nöthig erscheinenden Berichtigungen — erforderlichen Falls 
durch unmittelbares Vernehmen mit den Ortsbehörden, welche die bezüglichen Requisi-
	        
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