Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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hierdurch in nachstehendem die ergangenen Abänderungen zu dieser Instruktion zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 25. April 1895. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegs. 
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. 
Arnold. 
Abänderungen 
der 
Instruktion über den Waffengebrauch des Militärs und über die Mit- 
wirkung desselben zur Unterdrückung innerer Unruhen, und Erläuterungen 
zu dem Gesetze über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. 
I. Waffengebrauch des Militärs aus eigenem Recht. 
An Stelle der bisherigen Ziffer 1 tritt folgende: 
1. Dem zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit auf- 
tretenden Militär ist auf Wachen und Posten, bei Patrouillen, Transporten und 
allen anderen Kommandos der Gebrauch der Waffen aus eigenem Recht zu jeder 
Zeit gestattet: 
à) wenn dasselbe bei einer dieser Dienstleistungen angegriffen oder mit einem 
Angriffe gefährlich bedroht wird, oder durch Thätlichkeit oder gefährliche 
Drohung Widerstand findet — um den Angriff abzuwehren und den Wider- 
stand zu bewältigen; 
b) wenn es bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der Waffen oder anderer 
zum Angriffe oder Widerstande geeigneter, oder sonst gefährlicher Werkzeuge 
auffordert, und dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet wird, oder 
die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder ausgenommen werden — um 
den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen; 
c) wenn bei Arrestationen (förmlichen Verhaftungen, wie vorläufigen Ergreifungen 
und Festnahmen) der bereits Verhaftete') oder ein dem Militär zur Ab- 
!) Was in vieser Instruktion von den Verhafteten gesagt ist, gilt auch von den vorläufig ergriffenen 
und festgenommenen Personen.
	        
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