Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen ver— 
pflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, in— 
gleichen die Fleischbeschauer und Trichinenschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig 
thierische Kadaver oder thierische Bestandtheile beseitigen, verwerthen oder bearbeiten, 
wenn sie, bevor die in Absatz 1 vorgeschriebene Anzeigeerstattung erfolgt ist beziehentlich 
ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche der Schweineseuche, 
der Schweinepest oder des Rothlaufs der Schweine oder von Erscheinungen unter dem 
Viehbestande, welche den Verdacht eines solchen Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß 
erhalten. 
#&# 2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige von Einzelfällen, soweit 
dieselben nicht Händlerschweine betreffen (zu vergl. Absatz 2), dem betreffenden Besitzer 
eine gedruckte Belehrung über die Erscheinungen und den Verlauf der Seuche auszu- 
händigen, auch von der Anzeige dem Bezirksthierarzte Mittheilung zu machen. 
Der Zuziehung des Bezirksthierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des 
Seuchenausbruches bedarf es dann, wenn eine Häufung von Fällen der bezeichneten 
Seuchen in einem Gehöfte oder in einem Orte eintritt oder wenn der Seuchenausbruch 
den zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Bestand eines Händlers betrifft. 
83. Stellt in den Fällen des § 2 Absatz 2 der Bezirksthierarzt den Ausbruch der 
Schweineseuche, der Schweinepest oder des Rothlaufs fest, so hat die Ortspolizeibehörde 
unverzüglich nachstehende Anordnungen zu treffen: 
a) Die kranken und verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft= beziehentlich Stall- 
sperre. Als verdächtig gelten alle Schweine, welche mit den kranken in ein und dem- 
selben Stalle aufgestellt sind. * 
b) Die gesunden Thiere sind soweit thunlich, von den kranken, welche in 0den be- 
treffenden Räumlichkeiten verbleiben, zu trennen. 
Die Einführung von gesunden Schweinen in das Seuchengehöft darf nur dann ge- 
stattet werden, wenn dieselben in vollständig getrennten Stallungen untergebracht und 
von besonderen Wärtern gepflegt werden. 
Jc) Die Ausführung von gesunden Thieren zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung 
darf nur gestattet werden 
nach benachbarten Ortschaften mittels Wagen sowie nach in der Nähe liegenden Eisen- 
bahnstationen behufs Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen 
Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, voraus- 
gesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittels Eisenbahn oder doch von der Ab- 
ladestation aus mittels Wagen zugeführt werden. Eine Berührung der Schweine mit 
anderen gesunden darf hierbei nicht stattfinden.
	        
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