Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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seuchenfreiem Zustande sich befunden haben. Einer derartigen Beobachtungsfrist bedarf 
es nicht, wenn der betreffende Händler durch ein Ursprungszeugniß nachweist, daß die 
Schweine aus unverseuchten einheimischen Zuchten stammen. 
&#a9.S Unter Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung sind 
a) in Städten mit Revidirter Städteordnung die Stadträthe, 
b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürger- 
meister, 
c) auf dem platten Lande die Gemeindevorstände beziehentlich die Vorsteher selbst- 
ständiger Gutsbezirke 
zu verstehen. Ist aber der betreffende Gutsvorsteher selbst betheiligt, hat an dessen 
Stelle die Amtshauptmannschaft als Polizeibehörde einzutreten. 
Die unter b und c genannten Polizeibehörden haben von den nach § 1 bei ihnen 
eingehenden Anzeigen sofort die Amtshauptmannschaft in Kenntniß zu setzen. Gutsvor- 
steher haben, sobald sie selbst betheiligt sind, den betreffenden Fall sofort der Amtshaupt- 
mannschaft anzuzeigen. 
Die Amtshauptmannschaften haben das weitere Verfahren der genannten Polizei- 
behörden zu überwachen und in dazu besonders angethanen Fällen, namentlich wenn sie 
wahrnehmen sollten, daß die betreffenden Ortspolizeibehörden nicht vorschriftsmäßig oder 
lässig verfahren, das Nöthige selbst anzuordnen. 
Zur Ertheilung der in den 8§8§ 7 und 8 bezeichneten Anordnungen sind die Amts- 
hauptmannschaften beziehentlich Stadträthe in Städten mit Revidirter Städteordnung 
zuständig. 
* 10. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 20. Mai dieses Jahres in Kraft. 
Dresden, am 10. Mai 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner.
	        
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