Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

— 63 — 
Nr. 30. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der 
übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden 
Geschäfte im Jahre 1895 betreffend; 
vom 10. Mai 1895. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird 
für das Jahr 1895 
die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer 
bei einer Ist-Einnahme bis zu 2000.4 auf 2 Prozent dieser Einnahme, 
bei einer Ist-Einnahme von über 2000 auf 1,7 Prozent dieser Einnahme, 
mindestens aber auf 40.7, 
sowie 
die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu ge- 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
für die Gemeinden, welchen die Anlegung der Kataster übertragen ist, 
auf 0,: Prozent der Ist-Einnahme 
und für die übrigen Gemeinden 
auf 0,5 Prozent dieser Einnahme 
hiermit festgesetzt. 
Dresden, am 10. Mai 1895. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Liebert. 
1895. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.