Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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aus den Bezirken der Amtshauptmannschaften 
Meißen 
Großenhain 
Leipzig 
Borna 
Grimma an die Anstaltsdirektion Hubertusburg, 
Rochlitz 
Döbeln 
Oschatz und 
der Stadt Leipzig 
  
aus den Bezirken der Amtshauptmannschaften 
Dresden-Altstadt für Männer an die Anstaltsdirektion Sonnen- 
Dresden-Neustadt stein, für Frauen an die Anstaltsdirektion 
der Stadt Dresden . Hubertusburg; 
B. für unheilbare Kranke, welche tief verblödet sind und schon durch ihren Anblick Abscheu 
erregen, für chronisch Tobsüchtige und für Sieche, bei welchen nach abgelaufenem 
Krankheitsprozesse mit schwerer geistiger Störung körperliche Hinfälligkeit verbunden 
ist, desgleichen 
C. für solche unheilbare Kranke, die vorher in der Irrenstation zu Waldheim verpflegt 
wurden oder die sonst ihres Vorlebens halber zur gemeinsamen Verpflegung mit 
unbescholtenen Kranken nicht geeignet erscheinen (heilbare Kranke der letzteren Art 
werden auf deshalb an das Ministerium des Innern zu richtenden Antrag in die 
Irrenstation zu Waldheim aufgenommen), 
aus allen Landestheilen an die Anstaltsdirektion Colditz; 
Db. für heilbare und unheilbare Kranke, welche nicht der evangelisch-lutherischen Konfession 
angehören oder Nichtsachsen sind, desgleichen 
E. für unheilbare erwachsene Kranke, welche an angeborenem Blödsinn leiden (Idioten), 
aus allen Landestheilen an die Anstaltsdirektion Hubertusburg.
	        
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