Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

*68 — 
Nr. 33. Verordnung, 
die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend; 
vom 29. Mai 1895. 
Ur dem Ueberhandnehmen des unbefugten Handels mit Geheimmitteln thunlichst ent- 
gegenzutreten, findet sich das Ministerium des Innern auf Grund eines im Bundesrathe 
gefaßten Beschlusses veranlaßt, hiermit Folgendes zu bestimmen: 
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazu bestimmt sind, zur 
Verhütung oder Heilung menschlicher Krankheiten zu dienen, ist verboten. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemeine gesetzliche Vorschriften andere 
Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft bis zu sechs 
Wochen bestraft. 
Dresden, am 29. Mai 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Heofbuchdruckerei von C. . Meinbold & Sobne. Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.