Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nr. 35. Verordnung, 
Abänderungen und Ergänzungen des Pferdeaushebungs-Reglements 
vom 15. Oktober 1886 betreffend; 
vom 15. Juli 1895. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden die §§ 12, 18, 24, 
25, 32 und 33 sowie Anlage D des Pferdeaushebungs-Reglements vom 15. Oktober 
1886 (G.= u. V.-Bl. S. 174 flg.) in nachstehender Weise abgeändert beziehentlich 
ergänzt: 
1. 
2. 
Im § 12 Absatz 4 Zeile 1 ist statt „solche Orte“ zu setzen: „die Plätze“. 
Im 8§18 Absatz 1 Zeile 3 ist hinter „Musterungs-Kommission"“ einzuschalten: 
„sowie dessen Stellvertreter“. 
Dem Absatz 1 desselben Paragraphen ist anzufügen: 
„Eine Mittheilung über Tag, Stunde und Ort der Musterung und Aus- 
hebung erhalten auch die übrigen Mitglieder der Musterungs-Kommission und 
sämmtliche Stellvertreter, welche zunächst gleichfalls am Musterungsorte ein- 
zutreffen haben und im Nichtbedarfsfalle von dem geschäftsleitenden Mitgliede 
wieder zu entlassen sind.“ 
. Im § 24 ist dem Absatz 3 (hinter „ferneren Aushebungsbezirk") anzufügen: 
„Werden hiernach zu Civil-Kommissaren bezw. Stellvertretern nichtbeamtete 
Personen bestimmt, so sind dieselben seitens der betreffenden Amtshauptmann- 
schaften für das zu übernehmende Amt besonders zu verpflichten.“ 
Dem 8 25 Absatz 2 ist anzufügen: 
„Ist die Vereidigung in den vom Kriegs-Ministerium bezeichneten Fällen 
schon im Frieden vorgenommen worden, so ist der Civil-Kommissar verpflichtet, 
die Taxatoren vor Beginn des Geschäfts auf den geleisteten Eid hinzuweisen. 
Im § 32 Absatz 1 Zeile 2 ist hinter „deren“ einzuschalten: 
„Prüfung durch die Musterungs-Kommissionen, die“. 
Dem Absatz 1 desselben Paragraphen ist anzufügen: 
„Die in jedem Aushebungsbezirke anzukaufende Anzahl an Fahrzeugen und 
Geschirren nebst Zubehör wird den Civil-Kommissaren dieser Bezirke bekannt 
gegeben, welche, unter Zuschlag des den Militär-Kommissaren vorzuführenden 
Ueberschusses von 50 Prozent, die Vertheilung auf die Gemeinden vornehmen.“ 
Im 8§ 33 ist dem Absatz 1 anzufügen: 
„Erörterungen, in welchen Ortschaften Koppelführer zu erlangen sein werden, 
sind seitens der Civil-Kommissare schon im Frieden anzustellen.“
	        
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