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Nr. 38. Verordnung
» " 23. Juni 1880 .
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom —Sa 80, die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend;
vom 30. Juli 1895.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
betreffend, vom Jie (R.-G.-Bl. S. 410) und der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers, betreffend die Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 29 dieses Gesetzes,
vom 27. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 357) wird hiermit mit Allerhöchster Genehmigung
Folgendes verordnet:
Anordnung und Leitung des Verfahrens.
1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr= und Unterdrückungsmaß-
regeln liegt, unter der Oberleitung des Ministeriums des Innern, den Kreishauptmann-
schaften, Amtshauptmannschaften und Ortspolizeibehörden ob.
&2. Unter „Ortspolizeibehörde“ beziehentlich „Vorsteher des Seuchenortes“ im
Z Z 23. Juni 1880 : ·
Sinne des Reichsseuchengesetzes vom — Nai 1864 , der Instruktion zu diesem Gesetze
vom 27. Juni 1895 und dieser Verordnung sind, insoweit nicht im nachstehenden eine
andere Bestimmung getroffen ist,
a) in Städten mit Revidirter Städteordnung die Stadträthe,
b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister,
I) auf dem platten Lande
aa) die Gemeindevorstände,
bb) die Vorsteher selbständiger Gutsbezirke
zu verstehen.
Dafern aber in dem Falle unter Lit. c, bb der Gutsvorsteher selbst betheiligt ist,
hat an seiner Stelle die Amtshauptmannschaft als Polizeibehörde beziehentlich als Vor-
steher des Seuchenortes einzutreten.
#3. Die vorstehend unter b und c genannten Polizeibehörden — Bürgermeister,
Gemeindevorsteher und Gutsvorsteher — haben alle Seuchenfälle den Amtshauptmann-
schaften anzuzeigen.
Diese Polizeibehörden haben zur Tödtung von kranken und seuchenverdächtigen
Thieren mit Ausnahme der nachstehenden Fälle auf dem kürzesten Wege die Ermächtigung
seitens der Amtshauptmannschaft einzuholen.