Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

Zu 817 
d. R.-G. 
Zu § 18 flg. 
d. R.-G. 
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Zu diesem Zwecke haben sowohl der betreffende Händler als die Besitzer von Gast— 
hofs= und Privatställen, in denen Händlervieh eingestellt wird, und zwar spätestens im 
Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige von der Aufstellung von Rind- 
vieh sowie von Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. 
Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. 
Die Ortspolizeibehörde hat ihrerseits die Zuziehung des Bezirksthierarztes zu ver- 
anlassen. Die Kosten der Untersuchung fallen den Händlern zur Last. 
# 16. Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine ist 
untersagt. Der Transport derselben darf nur zu Wagen stattfinden. 
Die Führer von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft werden sollen, haben 
ihre Thiere vor dem Beginn des Umherziehens und Verkaufes von einem inländischen 
Bezirksthierarzte auf ihren Gesundheitszustand, besonders in Bezug auf das Freisein von 
Seuchen untersuchen und sich ein Gesundheitszeugniß ausstellen zu lassen. Dies Zeugniß 
haben sie stets bei sich zu führen. Dasselbe hat Gültigkeit auf 5 Tage, nach dieser Zeit 
ist es zu erneuern. 
Die Kosten fallen dem betreffenden Führer zur Last. 
Alle Gasthofsställe, in welchen zum Verkauf im Umherziehen bestimmte Schweine 
untergebracht waren, sind vor ihrer Wiederbenutzung gründlich zu reinigen. 
& 17. Das nach dem Gutachten des Bezirksthierarztes sich erforderlich machende 
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde bei Seuchengefahr ist in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
Zur Kontrole, daß den betreffenden Bestimmungen nicht zuwider gehandelt werde, 
sind von den Polizeibehörden öftere Umgänge des Kavillers (§ 26 Absatz 2 der Ver- 
ordnung, die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden ver- 
änderten Kompetenzverhältnisse betreffend, vom 22. August 1874, G.= u. V.-Bl. 
S. 125 flg.) anzuordnen. 
Die von dem Kaviller bei seinen Umgängen eingefangenen Hunde können, wenn sie 
von den Eigenthümern nicht binnen drei Tagen gegen Erlegung der von der Polizei- 
behörde festzusetzenden Entschädigung für den inmittelst stattgehabten Unterhalt reklamirt 
werden, getödtet werden, insofern nicht ihre Tödtung in Fällen von Tollwuth nach § 19 
der Instruktion sofort geschehen muß. 
18. Zu Zeiten größerer Seuchengefahr können für den Viehhandel und Vieh- 
verkehr des ganzen Landes oder einzelner Theile folgende Maßregeln angeordnet werden: 
1. Auf Viehmärkten hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes 
vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung 
von Rindern und Schweinen nur auf einem, beziehentlich soweit die zur Verfügung
	        
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