Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

— 91 — 
Alljährlich scheidet ein Abgeordneter der pharmaceutischen Kreisvereine mit seinem § 30. Turnus 
Stellvertreter aus. des Aus- 
scheidens. 
Beide sind durch Neuwahl zu ersetzen. 
Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt sich nach der Zeit des Eintritts in die 
Funktion. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Neuwahlen sind auch bei zufälliger, außerhalb des regelmäßigen Turnus eintretender 
Erledigung von Stellen der Abgeordneten zum Landes-Medizinalkollegium oder ihrer 
Stellvertreter vorzunehmen. 
# 31. Die im §30 bezeichnete Reihenfolge des Ausscheidens gilt auch für diejenigen 
außerordentlichen Mitglieder, welche infolge der zufälligen Erledigung einer Stelle außer- 
halb des regelmäßigen Turnus eingetreten sind. 
Ihr Mandat erlischt zu dem nämlichen Zeitpunkte, zu welchem ihre Vorgänger, 
deren Stelle sie zu ersetzen hatten, auszuscheiden gehabt haben würden. 
Die Mitglieder der ärztlichen Kreisvereinsausschüsse und die Mitglieder der pharma= § 32. Gemein- 
ceutischen Kreisvereine treten auf Einladung ihrer Vorstände an den von den letzteren husiuh Se- 
dazu zu bestimmenden Orten so oft zu Berathungen zusammen, als zu solchen Anlaß für die * 
gegeben ist. lichen Kreis- 
vereinsaus- 
Es hat jedoch regelmäßig, mindestens einmal im Jahre und zwar spätestens 4 Wochen schüsse und die 
vor dem, für die Plenarversammlung des Landes-Medizinalkollegiums bestimmten Zeit= pharma- 
punkte, zu Berathung der für diese Plenarversammlung zur Beschlußfassung ausgesetzten 7 
Gegenstände, dergestalt zu geschehen, daß zwischen der betreffenden Berathung des Kreis- 
vereinsausschusses beziehentlich Kreisvereins und dem Tage der Plenarversammlung des 
Landes-Medizinalkollegiums ein Zeitraum von 4 Wochen mitten inne liegt. 
g 33. In jeder solchen Versammlung sind zunächst und vorzugsweise diejenigen 
Gegenstände zur Berathung zu bringen und zu erledigen, über welche das Landes- 
Medizinalkollegium oder eine andere öffentliche Behörde eine gutachtliche Auslassung zu 
vernehmen gewünscht hat. 
34. Jedes an der Versammlung theilnehmende Mitglied des betreffenden ärzt- 
lichen Kreisvereinsausschusses beziehentlich pharmaceutischen Kreisvereins hat das Recht, 
nach vorgängiger Anmeldung bei dem Vorstande, selbständig Anträge über Gegenstände 
der in §§ 4 und 23 bezeichneten Art zur Berathung zu stellen und durch mündlichen 
Vortrag zu begründen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.