§ 37. Fest-
stellung des
Budgets.
838. Obliegen-
heiten der
Vereins-
vorstände.
Einziehung
der Vereins-
beiträge.
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Die Versammlung entscheidet, ob über dergleichen Anträge sofort in die Berathung
eingetreten, oder ob die letztere bis zu der nächsten ordentlichen oder einer nach Befinden
einzuberufenden außerordentlichen Versammlung ausgesetzt bleiben soll.
g 35. Alle Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Stimmen der an der
Versammlung Theilnehmenden gefaßt.
Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorstandes den Ausschlag.
s 36. Die gefaßten Beschlüsse dienen in den dazu geeigneten Fällen zugleich als
Instruktion für den oder die Abgeordneten des Kreisvereins zum Landes-Medizinal-
kollegium hinsichtlich der dort, namens der ersteren, zu stellenden Anträge und zu ver-
tretenden Ansichten.
In der Darlegung ihrer, von dem Majoritätsbeschlusse etwa abweichenden persön-
lichen Ansicht und Auffassung bei der Berathung und Abstimmung im Landes-Medizinal-
kollegium sind jedoch die Abgeordneten der Kreisvereine in ihrer Eigenschaft als außer-
ordentliche Mitglieder des letzteren durch die empfangene Instruktion nicht behindert.
Zu den in der Jahresversammlung zu verhandelnden Gegenständen gehört jedesmal
die Feststellung der zu Bestreitung der Vereinsausgaben
a) wegen der ärztlichen Kreisvereine und Kreisvereinsausschüsse auf die einzelnen
Mitglieder der Bezirksvereine,
b) wegen der pharmaceutischen Kreisvereine auf die Mitglieder dieser
für das nächste Jahr auszuschreibenden Anlagen.
Dieselben sind so zu bemessen, daß, nächst Deckung der vom Vorstande etwa bereits
verlagsweise bestrittenen Ausgaben, ein angemessener Ueberschuß für das annähernd zu
überschlagende laufende Bedürfniß übrig bleibt.
Zu den Obliegenheiten der Vorstände der ärztlichen Kreisvereinsausschüsse und der
pharmaceutischen Kreisvereine gehört unter anderem die Einberufung der ordentlichen
wie außerordentlichen Vereinsversammlungen und deren Leitung sowie die Aufsicht über
die Protokollführung, die Führung der Korrespondenz mit Behörden und den übrigen
Kreisvereinsausschüssen beziehentlich pharmaceutischen Kreisvereinen, sowie die Einhebung
der Beiträge der Vereinsmitglieder und die Bestreitung der Vereinsausgaben, soweit für
diese Geschäfte nicht ein anderes Mitglied bestellt worden sein sollte.
Im Rückstand gebliebene Vereinsbeiträge sind auf schriftlichen Antrag des Vorstandes
des betreffenden Ausschusses beziehentlich Vereines von der Verwaltungsbehörde des
Wohnortes des Mitgliedes, welches mit diesen Beiträgen im Rückstande verblieben ist,