Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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nach Maßgabe der Bestimmungen über Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in 
Verwaltungssachen, beizutreiben. 
Das Mitglied, welches aus einem Bezirksvereine auszuscheiden beabsichtigt, um in 
einen benachbarten Bezirksverein überzutreten, verbleibt jedenfalls so lange Mitglied des 
ersteren Bezirksvereins, bis es die Mitgliedschaft in dem letzteren erlangt hat. Zu einem 
etwaigen Rücktritte in den Bezirksverein, dem das betreffende Mitglied nach seinem Wohn- 
sitze anzugehören hätte, bedarf es gleichfalls der Genehmigung beider Vereine. 
Die gleichzeitige Mitgliedschaft eines Arztes in mehreren Bezirksvereinen ist unzulässig. 
Das von den Bezirksvereinen aufgestellte Statut ist bei der Verwaltungsbehörde des 
Ortes, an dem der Verein seinen Sitz hat, einzureichen und von dieser zunächst der Kreis- 
hauptmannschaft gutachtlich einzuberichten. In diesen Statuten ist unter anderem über 
diejenigen Abänderungen oder Ergänzungen der vom Ministerium des Innern für 
sämmtliche Bezirksvereine aufzustellenden Standes= und Ehrengerichtsordnung Bestimmung 
zu treffen, welche sich nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen als erforderlich 
oder erwünscht beweisen sollten. 
Die Bestimmungen der Standesordnung einzuhalten sind auch diejenigen Aerzte der 
österreichisch= ungarischen Monarchie verpflichtet, welche nach Art. 2 der mit Oesterreich- 
Ungarn abgeschlossenen Uebereinkunft vom 3 0. September 1882, betreffend die gegen- 
seitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der 
Praxis (R.-G.-Bl. 1883 S. 39), die ärztliche Praxis in den diesseitigen Grenzbezirken 
betreiben. Zuwiderhandlungen gegen die Standesordnung seiten dieser Aerzte in den 
österreichischen Grenzbezirken sind zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde des Ortes der 
begangenen Zuwiderhandlung zu bringen, von dieser zu erörtern und festzustellen, und 
durch Vermittelung der Kreishauptmannschaft dem Ministerium des Innern zur weiteren 
Verfügung anzuzeigen. 
Der durch das ehrengerichtliche Verfahren in erster Instanz entstehende Aufwand ist 
von den Bezirksvereinen zu übertragen, soweit die Kosten des Verfahrens nach der Ehren- 
gerichtsordnung nicht dem Verurtheilten zur Last gelegt werden können. Der durch 
das Verfahren vor dem Ehrengerichtshofe entstehende Aufwand mit Ausnahme der Reise- 
kosten des Vorsitzenden, die auf die Staatskasse übernommen werden, ist den Vereins- 
ausgaben der ärztlichen Kreisvereinsausschüsse (§ 37) zuzurechnen. Es bleibt aber vor- 
behalten, angemessene Zuschüsse aus der Staatskasse hierzu zu gewähren. 
Die Zusammensetzung des für jeden Regierungsbezirk zu bildenden Ehrengerichtshofes 
ist vom Ministerium des Innern im Januar jedes Jahres öffentlich bekannt zu geben. 
1896. 13 
Zu § 2 des 
Gesetzes. 
§ 39. Mit- 
gliedschaft in 
einem anderen 
Bezirksvereine. 
Zu §5. 
§ 40. Auf- 
stellung der 
Statuten. 
Zu 86. 
§ 41. Die An- 
wendung der 
Standes- 
ordnung auf 
die Aerzte in 
den 
sogenannten 
Grenzbezirken. 
Zu § 7. 
842. Aufwand 
des ehren- 
gerichtlichen 
Verfahrens. 
Zusammen= 
setzung des 
Ehren- 
gerichtshofes.
	        
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