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nach Maßgabe der Bestimmungen über Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in
Verwaltungssachen, beizutreiben.
Das Mitglied, welches aus einem Bezirksvereine auszuscheiden beabsichtigt, um in
einen benachbarten Bezirksverein überzutreten, verbleibt jedenfalls so lange Mitglied des
ersteren Bezirksvereins, bis es die Mitgliedschaft in dem letzteren erlangt hat. Zu einem
etwaigen Rücktritte in den Bezirksverein, dem das betreffende Mitglied nach seinem Wohn-
sitze anzugehören hätte, bedarf es gleichfalls der Genehmigung beider Vereine.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft eines Arztes in mehreren Bezirksvereinen ist unzulässig.
Das von den Bezirksvereinen aufgestellte Statut ist bei der Verwaltungsbehörde des
Ortes, an dem der Verein seinen Sitz hat, einzureichen und von dieser zunächst der Kreis-
hauptmannschaft gutachtlich einzuberichten. In diesen Statuten ist unter anderem über
diejenigen Abänderungen oder Ergänzungen der vom Ministerium des Innern für
sämmtliche Bezirksvereine aufzustellenden Standes= und Ehrengerichtsordnung Bestimmung
zu treffen, welche sich nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen als erforderlich
oder erwünscht beweisen sollten.
Die Bestimmungen der Standesordnung einzuhalten sind auch diejenigen Aerzte der
österreichisch= ungarischen Monarchie verpflichtet, welche nach Art. 2 der mit Oesterreich-
Ungarn abgeschlossenen Uebereinkunft vom 3 0. September 1882, betreffend die gegen-
seitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der
Praxis (R.-G.-Bl. 1883 S. 39), die ärztliche Praxis in den diesseitigen Grenzbezirken
betreiben. Zuwiderhandlungen gegen die Standesordnung seiten dieser Aerzte in den
österreichischen Grenzbezirken sind zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde des Ortes der
begangenen Zuwiderhandlung zu bringen, von dieser zu erörtern und festzustellen, und
durch Vermittelung der Kreishauptmannschaft dem Ministerium des Innern zur weiteren
Verfügung anzuzeigen.
Der durch das ehrengerichtliche Verfahren in erster Instanz entstehende Aufwand ist
von den Bezirksvereinen zu übertragen, soweit die Kosten des Verfahrens nach der Ehren-
gerichtsordnung nicht dem Verurtheilten zur Last gelegt werden können. Der durch
das Verfahren vor dem Ehrengerichtshofe entstehende Aufwand mit Ausnahme der Reise-
kosten des Vorsitzenden, die auf die Staatskasse übernommen werden, ist den Vereins-
ausgaben der ärztlichen Kreisvereinsausschüsse (§ 37) zuzurechnen. Es bleibt aber vor-
behalten, angemessene Zuschüsse aus der Staatskasse hierzu zu gewähren.
Die Zusammensetzung des für jeden Regierungsbezirk zu bildenden Ehrengerichtshofes
ist vom Ministerium des Innern im Januar jedes Jahres öffentlich bekannt zu geben.
1896. 13
Zu § 2 des
Gesetzes.
§ 39. Mit-
gliedschaft in
einem anderen
Bezirksvereine.
Zu §5.
§ 40. Auf-
stellung der
Statuten.
Zu 86.
§ 41. Die An-
wendung der
Standes-
ordnung auf
die Aerzte in
den
sogenannten
Grenzbezirken.
Zu § 7.
842. Aufwand
des ehren-
gerichtlichen
Verfahrens.
Zusammen=
setzung des
Ehren-
gerichtshofes.