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Nr. 45. Gesetz,
die Sicherung der Bangewerken und der Bauhandwerker betreffend;
vom 18. Mai 1896.
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20c.
verfügen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende Ergänzungen des Bürger-
lichen Gesetzbuchs (G.= u. V.-Bl. 1863 S. 6 flg.) und der Verordnung, das Verfahren
in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 3 flg.).
1.
In das Bürgerliche Gesetzbuch wird hinter § 393 eingefügt:
393a.
Der Uebernehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Theiles eines Bau-
werkes hat wegen seiner Forderungen aus dem Vertrage einen gesetzlichen Rechts-
grund zur Erwerbung einer Hypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers.
Ist das zur Ausführung übernommene Werk noch nicht vollendet, so besteht der
Rechtsgrund wegen des der geleisteten Arbeit entsprechenden Theiles der Ver-
gütung und wegen der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.
2.
In die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom
9. Januar 1865, wird hinter § 173 eingefügt:
§ 173 .
Bei Anträgen auf Eintragung einer Hypothek nach § 393 a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs genügt die Glaubhaftmachung der Unterlagen. Der Antragsteller
kann sich dazu aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuschiebung, bedienen,
auch zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Behauptungen zugelassen
werden. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 18. Mai 1896.
Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.