Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

— 101 — 
Nr. 46. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Sicherung der Baugewerken und der 
Bauhandwerker betreffend; 
vom 20. Mai 1896. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Sicherung der 
Baugewerken und der Bauhandwerker betreffend, vom 18. Mai 1896, verordnet, daß 
die auf diesem Gesetze beruhenden Hypotheken zur Unterscheidung von solchen, deren 
Rechtsgrund eine Willenserklärung des Grundstückseigenthümers bildet, in das Hypotheken= 
buch nach folgendem Muster einzutragen sind: 
„Zehntausend Mark, Höchstbetrag der Sicherstellung für den Bauunternehmer 
A. B. in D. wegen einer Forderung aus einem Bauvertrage vom... laut 
Antrags vom . . und Beschlusses vom . . .“. 
Dresden, am 20. Mai 1896. 
Ministerium der Juftiz. 
Schurig. vir 
Vohm. 
  
Nr. 47. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend; 
vom 26. Mai 1886. 
Nachdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 
1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittels Bekanntmachung vom 17. Juni 
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 219 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 11. Juni 1892 
durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 19. dieses Monats einige Ab- 
änderungen erfahren hat, wird solches für das Königreich Sachsen zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Mai 1896. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. Hegewelb 
15* 
— 
.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.