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Nr. 46. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Sicherung der Baugewerken und der
Bauhandwerker betreffend;
vom 20. Mai 1896.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Sicherung der
Baugewerken und der Bauhandwerker betreffend, vom 18. Mai 1896, verordnet, daß
die auf diesem Gesetze beruhenden Hypotheken zur Unterscheidung von solchen, deren
Rechtsgrund eine Willenserklärung des Grundstückseigenthümers bildet, in das Hypotheken=
buch nach folgendem Muster einzutragen sind:
„Zehntausend Mark, Höchstbetrag der Sicherstellung für den Bauunternehmer
A. B. in D. wegen einer Forderung aus einem Bauvertrage vom... laut
Antrags vom . . und Beschlusses vom . . .“.
Dresden, am 20. Mai 1896.
Ministerium der Juftiz.
Schurig. vir
Vohm.
Nr. 47. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend;
vom 26. Mai 1886.
Nachdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober
1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittels Bekanntmachung vom 17. Juni
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 219 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 11. Juni 1892
durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 19. dieses Monats einige Ab-
änderungen erfahren hat, wird solches für das Königreich Sachsen zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dresden, am 26. Mai 1896.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf. Hegewelb
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