Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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8 2. Die unter 8 1 fallenden Stellen werden vom Landeskonsistorium dergestalt 
frei besetzt, daß auf deren Besetzung ausschließlich die Vorschriften in Absatz 4 und 5 
von § 25 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 30. März 1868 (G.= u. 
V.-Bl. S. 204 flg.) zur Anwendung kommen. Es ist jedoch bei Stellen nicht landes- 
herrlichen Patronats vor der Designation der Kollator der Stelle vom Landeskonsistorium 
mit seiner Erklärung zu hören. 
8 3. Für die Bestimmung der unter § 1 Punkt s fallenden Stellen ist, wenn die 
Erledigung durch Todesfall eingetreten ist, der Todestag, in den übrigen Erledigungsfällen 
der Tag entscheidend, an welchem vom Landeskonsistorium die Emeritirung des Stellen- 
inhabers genehmigt oder dessen Designation zu einem anderen geistlichen Amte ausge- 
sprochen oder angenommen worden ist. 
& 4. Bleibt hiernach zweifelhaft, auf welche von mehreren, an demselben Tag er- 
ledigten Stellen die Bestimmung in § 1 unter a anzuwenden ist, so entscheidet unter 
denselben die freie Wahl des Landeskonsistoriums. 
6 5. Mürde 
a) nach den vorstehenden Bestimmungen dieselbe geistliche Stelle in zwei oder mehreren 
Fällen innerhalb dreißig Jahren nach Maßgabe des gegenwärtigen Kirchen- 
gesetzes zu besetzen sein, so kommen dessen Vorschriften in dem zweiten und jedem 
ferneren dieser Erledigungsfälle nicht zur Anwendung. 
Dasselbe gilt, 
b) wenn innerhalb Jahresfrist mehr als eine Stelle an derselben Kirche nach Maß- 
gabe des gegenwärtigen Kirchengesetzes zu besetzen sein würde, für jeden zweiten 
oder ferneren Erledigungsfall. 
In den Fällen unter a und b erfolgt vielmehr die Besetzung allenthalben in Gemäß-= 
heit des in § 1 gedachten Kirchengesetzes vom 15. April 1873. 
Auf die in § 1 unter a gedachten Erledigungsfälle kommen die betreffenden Stellen 
nicht mit in Anrechnung. 
§. Bis zu Erlangung staatsgesetzlicher Genehmigung dieses Kirchengesetzes, soweit 
es deren zu der darin enthaltenen Beschränkung des Patronatrechtes bedarf, finden die 
vorstehenden Bestimmungen nur auf Stellen unter landesherrlicher Kollatur Anwendung. 
Insbesondere kommen bis dahin zu Erfüllung der in § 1 unter a gedachten je fünf 
Stellen ausschließlich solche unter landesherrlicher Kollatur in Anrechnung. 
Der Zeitpunkt, zu welchem das Kirchengesetz zunächst nach seiner Verkündigung in 
Kraft zu treten hat, wird durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. 
1896. 35
	        
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