— 33 —
Gesetz- und Verordnung
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1896.
1 I tt
51
***2
*i *
r“ *e
"
5P.
l
Inhalt: Nr. 18. Bekanntmachung, eine anderweite Anleihe des Stadtvereins für innere Mission zu Dresden
betr. S. 33. — Nr. 19. Verordnung, die Fabrikation von Mineralwässern betr. S. 34. — Nr. 20.
Abgeänderte Verordnung, die staatsärztlichen Prüfungen betr. S. 34. — Nr. 21. Bekanntmachung,
die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks zu Deuben betr. S. 37. — Nr. 22. Land-
tagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1895 und 1896. S. 38. — Nr. 23. Finanzgesetz
auf die Jahre 1896 und 1897. S. 41. — Nr. 24. Gesetz, eine Abänderung von § 2 des Gesetzes vom
3. Dezember 1868, die Wahlen für den Landtag betr. S. 43. — Nr. 25. Gesetz, die Wahlen für die zweite
Kammer der Ständeversammlung betr. S. 44. — Nr. 26. Verordnung, die Enteignung von Grundeigen-
thum zur Abflachung gefahrdrohender Felsböschungen in Oberneuschönberg und Pfaffroda an der Staatseisen-
bahnlinie Olbernhau-Neuhausen betr. S. 55.
Nr. 18. Bekanntmachung,
eine anderweite Anleihe des Stadtvereins für innere Mission zu Dresden
betreffend;
vom 12. März 1896.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Stadtverein
für innere Mission zu Dresden beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden,
seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in Abschnitten von 1000 und 500 4
behufs Aufnahme einer mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsenden und auf dem ge-
sammten Grundbesitze des Vereins allhier hypothekarisch sicher zu stellenden anderweiten
Anleihe in Höhe von
900 000 4
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplanes die nach § 10140 des Bürger-
lichen Gesetzbuches erforderliche Genehmigung ertheilt.
Dresden, am 12. März 1896.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister:
Vodel. v. Watzdorf.
Gebhardt.
Ausgegeben zu Dresden den 4. April 1896. 5