Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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§ 22. In Wahlbezirken, in denen die Stimmenabgabe nach § 14 Absatz 2 an 
mehreren Orten nachgelassen worden ist, liegt die Feststellung des Wahlergebnisses für 
den Wablbezirk, die Benachrichtigung der Gewählten, sowie nöthigenfalls die Anordnung 
einer neuen Wahl einem hiermit von der nach § 7 zuständigen Behörde zu beauftragenden 
Wahlvorstande des Wahlbezirkes ob. 
*. Mit Ausnahme des Falles einer Auflösung der Kammer sind die Wahlen 
der Wahlmänner für die ganze Wahlperiode dergestalt gültig, daß bei einer erforderlich 
werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegzug 
aus dem Wahlbezirke oder sonst ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen sind. 
Bei der Ersatzwahl sind die für die Hauptwahl aufgestellten Urwähler= und Ab- 
theilungslisten zu Grunde zu legen. 
24. Das Ministerium des Innern ernennt für jeden Wahlkreis einen Wahl- 
kommissar zur Wahl der Abgeordneten. 
§ 25. Der Wahlkommissar hat die von den Wahlvorstehern ihm einzureichenden 
Verhandlungen über die Urwahlen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu prüfen, und 
wenn er einzelne Wahlakte für ungültig hält, der Versammlung der Wahlmänner (§ 27) 
seine Bedenken zur Entscheidung vorzutragen. « 
Bei der Entscheidung der Versammlung hierüber sind auch diejenigen Wahlmänner 
stimmberechtigt, deren Wahl vom Wahlkommissar beanstandet wird. Diejenigen Wahl- 
männer, deren Wahl für ungültig erklärt wird, sind von der Wahlhandlung auszuschließen. 
6 26. Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist vom Ministerium des Innern 
festzusetzen. 
6 27. Der Wahlkommissar hat Tag, Ort und Zeit der Wahl in den betreffenden 
Amtsblättern bekannt zu machen, auch die Wahlmänner zur Abgeordnetenwahl schriftlich 
einzuladen. 
Die Unterlassung dieser Einladung hat Ungültigkeit der Wahl nicht zur Jolge. 
§ 28. Der Wahlkommissar ernennt aus der Zahl der Wahlmänner drei Beisitzer 
und einen Protokollführer, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie 
mittels Handschlages an Eidesstatt. 
Die Gültigkeit der Wahlhandlung wird nicht durch die Anwesenheit der Beisitzer 
bedingt. 
§ 29. Die Abgeordneten werden durch Stimmzettel gewählt, welche uneröffnet in 
ein verschlossenes Behältniß zu legen sind. 
Auf den Stimmzetteln ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über 
ihn kein Zweifel übrig bleibt. 
1896. 7
	        
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