Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
25 30 35 40 45 50 60 70 80 90 
von von J Kilometer in der Stunde 
% Verhältniß müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein 
0 1: § 6 6 6 6 8 10 17 25 36 48 
2,6 1: 400 6 6 7 9 11 14 21 30 41 54 
5,0 1:.200 6 7 9 12 14 18 25 35 46 59 
7.5 1: 133 8 10 12 15 18 21 29 39 51 
10,0 1: 100 10 13 15 18 21 25 33 44 56 
12,5 1: 8S0 13 15 18 21 25 29 38 48 59 
15,0 1: 6615 18 21 24 1 28 32 42 53 
17,5 1: 58 21 24 27 32 36 46 57 
20,0 1: 50 20 23 27 31 35 39 50 
22,5 1: 442 26 30 34 38 43 6 6 
2505° 1: 4025 29 33 37 42 44 
  
  
  
  
(3) Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgesehene Fahrstrecke mit 
der für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer erforderlichen Anzahl Bremswagen 
auszurüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind jedoch die gleichen Be- 
stimmungen wie für andere Züge maßgebend. 
17. 
Untersuchung der Wagen. 
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unter- 
werfen, wobei die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Unter- 
suchung hat bei den vorzugsweise in Schnellzügen laufenden Personen-, Gepäck-, Post- 
und Güterwagen spätestens sechs Monate, bei den übrigen Personen-, Gepäck= und Post- 
wagen spätestens ein Jahr und bei den übrigen Güterwagen spätestens drei Jahre nach 
der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen. Die Fristen 
von sechs Monaten und einem Jahre können bis zur Dauer von drei Jahren über- 
schritten werden, wenn und so lange ein Wagen noch nicht einen Weg von 30.000 Kilo- 
meter zurückgelegt hat. 
8 25. 
Abfahrt der Züge. 
(1) Kein Zug darf ohne Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer 
Station abfahren. Diese Erlaubniß darf, abgesehen von Störungsfällen, nicht ertheilt
	        
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