Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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werden, so lange nicht festgestellt ist, daß der letzte, in derselben Richtung voraufgefahrene 
Zug die nächste Zugfolgestation erreicht hat. Einzeln fahrende Lokomotiven sind hierbei 
den Zügen gleich zu behandeln. 
8 26. 
Fahrgeschwindigkeit. 
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Geschwindigkeit 
auf fallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzunehmen: 
a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 
5,0 % (1:200) 90 Kilometer in der Stunde, 
7,, (1:133) 85. -. 
10,0-(1100)80- --- 
12,5-(1.80)75 
15,0(1:66)70 
17,5(1:57)65- 
20,0-(1:50)60 - - 
22,5-(1:44)55 
25,0-(1.:40)50 
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halb— 
L 
messer von: 
900 Meter 90 Kilometer in der Stunde, 
800 = 85 — -- -, 
700-80 - -- --, 
60075 "-! " 
500 70 O " 
400 65 - .- 
300 60 — 
25J0 55 — 
200 50 - -- , 
180-45 - -- - 
§34. 
Schutzwagen und Postwagen. 
(2) Bei Zügen, die von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn 
übergehen, kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des betreffenden Wagens 
abgesehen werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn mit keiner größeren als der für 
Nebeneisenbahnen zugelassenen Geschwindigkeit verkehren.
	        
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