Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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II. 
Hebammentaze. 
1. Für die Hülfe bei einer natürlichen Geburt 
6 bis 10.4. 
2. Desgleichen bei einer Zwillingsgeburt 
7 bis 12.. 
3. Desgleichen bei einer natürlichen aber sich verzögernden Geburt, bei welcher die 
Hebamme länger als 24 Stunden zugebracht hat, 
6 bis 15 J. 
41. Desgleichen bei einer Geburt, welche durch einen Geburtshelfer beendet worden ist, 
7 bis 12 7. 
5. Für die Untersuchung einer schwangeren oder nicht schwangeren Person 
1 bis 2 . 
6. Für die Beibringung eines Klystiers oder einer Einspritzung in die Geschlechts- 
theile oder das Abnehmen des Urins mittels des Katheters 
a) bei Wöchnerinnen 
50 4 bis 1.4, 
b) bei Kindern 
50 + bis 1.4, 
c) bei anderen Personen, welche nicht Wöchnerinnen oder Gebärende sind, 
1 bis 2.4. 
Anmerkung. Diese Verrichtungen bei Gebärenden werden nicht besonders bezahlt. 
7. Für jeden im Lehrbuche vorgeschriebenen und für jeden außerdem verlangten 
Besuch bei einer Wöchnerin und für das Wickeln, Baden oder Waschen des Kindes 
a) bei Tage 
b) bei Nacht (zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr früh) 
1.420 43 bis 2450 4 
8. Für eine Nacht= oder Tagwache bei einer Wöchnerin oder Kranken 
2 bis 5.4. 
9. Für eine Nacht= und Tagwache 
5 bis 10.4. 
 
	        
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