Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr.  73.  Verordnung,

betreffend  die  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  im  Geschäfts—
bereiche  des  Ministeriums  des  Innern;

vom  9.  Dezember  1897.

Nachdem  das  Ministerium  des  Innern  beschlossen  hat,  bis  zu  einer  etwaigen  Neuordnung
  der  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  die  hierzu  gehörigen  Stellen
seines  Geschäftsbereiches  nur  mit  Solchen  zu  besetzen,  welche  die  zweite  juristische  Staatsprüfung
  bestanden  haben,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Regulativ,  die  Vorbildung
  und  Qualifikation  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  im  Ressort  des  Ministeriums
des  Innern  betreffend,  vom  12.  März  1863  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  348  flg.)  hiermit  aufgehoben.


Auf  Diejenigen,  welchen  eine  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  ihrer
Zulassung  zur  Verwaltungsprüfung  bereits  zugegangen  ist,  sind  die  zeitherigen  Bestimmungen
  noch  anzuwenden.

Dresden,  den  9.  Dezember  1897.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Paulig.

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  6.  C.  Meinbolb  &.  Söhne.  Dresbn.