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Nr. 73. Verordnung,
betreffend die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Geschäfts—
bereiche des Ministeriums des Innern;
vom 9. Dezember 1897.
Nachdem das Ministerium des Innern beschlossen hat, bis zu einer etwaigen Neuordnung
der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst die hierzu gehörigen Stellen
seines Geschäftsbereiches nur mit Solchen zu besetzen, welche die zweite juristische Staatsprüfung
bestanden haben, wird mit Allerhöchster Genehmigung das Regulativ, die Vorbildung
und Qualifikation für den höheren Verwaltungsdienst im Ressort des Ministeriums
des Innern betreffend, vom 12. März 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 348 flg.) hiermit aufgehoben.
Auf Diejenigen, welchen eine Verfügung des Ministeriums des Innern wegen ihrer
Zulassung zur Verwaltungsprüfung bereits zugegangen ist, sind die zeitherigen Bestimmungen
noch anzuwenden.
Dresden, den 9. Dezember 1897.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Paulig.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von 6. C. Meinbolb &. Söhne. Dresbn.