Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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87. 
Behufs Aufnahme in diese Thätigkeit (§ 6) hat sich der Maschinenbaubeflissene an 
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu wenden. 
Die Anmeldung hat für dasjenige Kalenderjahr, in welchem der Eintritt erfolgen 
soll, spätestens bis zum Schlusse des vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Auskunft zu geben hat. 
(Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigenhändig 
zu schreiben.) 
2. Das Reifezeugniß der Schule nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 und in 
Ermangelung eines solchen zunächst die beiden letzten Semestralzeugnisse. 
3. Ein ärztliches Zeugniß über genügende körperliche Tüchtigkeit, insbesondere aus- 
reichendes Seh= und Hörvermögen. 
Die Entschließung über die im Laufe eines Kalenderjahres eingegangenen Anmeld- 
ungen und die Bescheidung der Gesuchsteller erfolgen jedesmal erst nach Jahresschluß. 
88. 
Liegen gegen die Zulassung des Maschinenbaubeflissenen keine Bedenken vor, so ordnet 
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen seine Ueberweisung an eine von ihr zu be— 
stimmende Staatseisenbahnwerkstätte an. 
Die Ablehnung des Gesuches um Ueberweisung kann auch erfolgen, wenn es an Ge- 
legenheit zu zweckentsprechender Beschäftigung fehlt. 
89. 
Wünscht ein Maschinenbaubeflissener in einer bestimmten Staatseisenbahnwerkstätte 
oder in einer Privatwerkstätte zu seiner Vorbildung einzutreten, so hat er dies in dem 
an die genannte Generaldirektion zu richtenden Gesuche (§ 7) zum Auedruck zu bringen 
und letzteren Falls die Erklärung des betreffenden technischen Leiters über seine Bereit- 
willigkeit, den Baubeflissenen nach Maßgabe der Bestimmung in § 10 Absatz 2 auszu- 
bilden, beizufügen. 
Ob ein solcher Wunsch Berücksichtigung finden könne, hängt vom Ermessen der General- 
direktion ab. 
Maschinenbaubeflissene, welchen der Eintritt in eine Privatwerkstätte gestattet wird, 
haben die letzten drei Monate der Elevenzeit in einer Werkstätte der Staatseisenbahn= 
verwaltung zu verbringen.
	        
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