Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Treuen, Untersachsenberg-Georgenthal, Waldkirchen, Werda, Zwota und Filial 
Hammerbrücke, 
aus der Ephorie Plauen die Parochien: 
Bergen und Limbach. 
Solches und daß in Ansehung der vorstehend aufgeführten Parochien die bisher den 
Superintendenturen zu Oelsnitz und Plauen obliegenden Geschäfte vom 1. Juli dieses 
Jahres ab ohne weiteres auf die neuerrichtete Superintendentur zu Auerbach i. V. über— 
gehen, wird hiermit zur Nachachtung für Alle, die es angeht, andurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 3. Juni 1898. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
v. Zahn. 
Teubner. 
  
Nr. 53. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der 
übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Ge- 
schäfte in den Jahren 1898 und 1899 betreffend; 
vom 8. Juni 1898. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird 
für die Jahre 1898 und 1899 
I. die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf 
1,80 Prozent 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen 
Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
« 0,75 Prozent und 
öb) für die übrigen Gemeinden auf 
O,50 Prozent 
der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
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