Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 60. Gesetz, 
die Aufnahme einer 3prozentigen Rentenanleihe betreffend; 
vom 10. Juni 1898. 
WIn, Albert, von GCOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2. 152 2c n 
erachten zur Deckung außerordentlicher Staatsbedürfnisse die Verstärkung der Baar- 
bestände Unserer Staatskasse durch fernerweite Ausgabe von Schuldverschreibungen über 
3 prozentige jährliche Renten für erforderlich und verordnen demgemäß mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: 
# 1. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind Schuld- 
verschreibungen über 3prozentige jährliche Renten im Nominalbetrage von überhaupt 
112 Millionen Mark 
Kapital nach näherer Bestimmung Unseres Finanz-Ministeriums in Abschnitten über 
3 4 jährliche Rente auf 100 A Kapital, 
6 - - -200·- - 
9- - - -300- - 
15- - - -500- - 
30— — — -1000 — - 
90 = OD - - 3000 — - 
150= - — . 5000 - 
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. 
& 2. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1899 auszufertigen und 
mit Zinsleisten sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1899 ab laufenden 
Renten zu versehen. Ihre Nummern haben sich an die letzten der nach den Gesetzen 
vom 2. April 1894 und 15. Mai 1896 ausgegebenen Schuldverschreibungen der näm- 
lichen Appointgattungen anzuschließen. 
&# 3. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. Sep- 
tember und 31. März bei der Staatsschuldenkasse. 
#s#ä4. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staats- 
schuldenkasse zur gehörigen Zeit anzuweisen. 
#5. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
	        
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