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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1898.
Inhalt: Nr. 61. Verordnung, das Kreiskrankenstift zu Zwickau betr. S. 87.
Nr. 61. Verordnung,
das Kreiskrankenstift zu Zwickau betreffend;
vom 18. Juni 1808.
W Allerhöchster Genehmigung ist nach Ständischer Zustimmung beschlossen worden,
das Kreiskrankenstift zu Zwickau, das als eine unter staatlicher Verwaltung
stehende Stiftung errichtet worden ist, unter der ursprünglichen Bezeichnung
Krankenstift zu Zwickau
unter die Landesanstalten (Kapitel 70 des Staatshaushalts-Etats) einzureihen
und dasselbe, bei Aufrechterhaltung und Erfüllung der auf stiftungsmäßiger Zusage be-
ruhenden Verpflichtungen, nach den für die erwähnten Landesanstalten geltenden Grund-
sätzen und Bestimmungen zu verwalten.
Für die Aufnahmen in das Krankenstift zu Zwickau gelten vom
1. Juli 1898
ab die im beifolgenden Regulativauszuge gegebenen Bestimmungen.
Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektion über Aufnahmeanträge —
sowie gegen sonstige aus der Anstalt ergehende Entschließungen steht den Betheiligten die
Beschwerde an das Ministerium des Innern zu.
Dresden, am 18. Juni 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Geyh.
Ausgegeben zu Dresden den 27. Juni 1898. 16