Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Auszug aus deim Regulative 
für die 
Eingeführt durch Verordnung vom 18. Juni 1898 
— Nr. 936 IV. A. — 
1. 
1. Entstehung. 
Das zeitherige Kreiskrankenstift zu Zwickau ist als eine unter Verwaltung des Staates 
stehende Stiftung errichtet worden. Nachdem dasselbe mit Allerhöchster Genehmigung 
und unter Ständischer Zustimmung in die Landesanstalten eingereiht worden ist, 
wird es unter der ursprünglichen Bezeichnung als 
Krankenstift zu Zwickau 
bei Aufrechterhaltung aller auf stiftungsmäßiger Zusage beruhenden Verpflichtungen nach 
den für die Landesanstalten geltenden Grundsätzen und Bestimmungen verwaltet. 
2. Zestimmung im Allgemeinen. 
Das Krankenstift ist bestimmt für solche an akuten oder chronischen, hauptsächlich 
chirurgischen Krankheiten leidenden Personen, deren Heilung oder doch wesent- 
liche Besserung zu erwarten ist. 
Vorzugsweise sollen solche Kranke aufgenommen werden, deren Behandlung eine be- 
sonders sorgfältige Pflege, schwieriger zu beschaffende Mittel oder eine anhaltende, un- 
mittelbare ärztliche Beaufsichtigung erfordert. 
3. Bestimmung im Zesonderen. 
Auf Grund der den Stiftern, Sr. Königl. Hoheit Prinz Johann von Sachsen und 
Fürst Otto Viktor von Schönburg-Waldenburg, ertheilten Versicherungsurkunden vom 
27. September 1841 und 9. Juli 1841 sind in das Krankenstift aufzunehmen: 
Kranke zunächst aus dem Zwickauer Regierungsbezirke nach seiner jeweiligen 
Abgrenzung, jedenfalls mit Einschluß der Fürstlich und Gräflich Schönburg- 
ischen Herrschaften und Güter, die damals zu dem Regierungsbezirke gehört
	        
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