Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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arbeitern aus Zwickau und den nächsten Dörfern. Die Auswahl unter den bei der 
Belegung zu berücksichtigenden Personen ist dem Direktor überlassen. 
D. Stiftung des vormaligen Oberarztes des Krankenstifts Geh. Medizinalrath 
Dr. med. Staude zu völliger oder theilweiser Bestreitung der Kurkosten für solche 
bedürftige kranke Kinder, die infolge plötzlicher Erkrankung oder Verunglückung (Ver- 
letzung, Vergiftung rc.) zu ihrer Rettung sofortiger chirurgischer Hülfe bedürfen. Die 
Entschließung über die Gewährung steht dem Direktor, vorbehältlich der Genehmigung 
des Ministeriums des Innern, zu. 
87. 
Verkehr der Anstalt und der Kranken mit deren Angehörigen. 
1. Auskunftsertheilung über Kranke. 
a) Bei etwaiger Gefahr drohender Verschlimmerung im Zustande eines Kranken 
oder sonst bei dringlichem Anlasse werden die Angehörigen alsbald benachrichtigt. 
20. 2. 
2. Besuche. 
a) Der Kranke kann nach Anmeldung bei der Anstalt besucht werden, wenn der 
Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist und auch sonst unbedenklich erscheint. 
b) Der Anstaltsdirektion steht es frei, die Unterredung nur in Gegenwart eines 
Beamten stattfinden zu lassen. 
) Die etwa mitgebrachten Gegenstände sind an geordneter Stelle zu übergeben. 
d) Kranke mit aus der Anstalt zu nehmen ist den Besuchern nur mit besonderer 
Genehmigung der Anstaltsdirektion gestattet. 
3. Ausgänge. 
Ausgänge der Kranken sind nur mit ärztlicher Erlaubniß zulässig. 
88. 
Versetzung. 
ꝛc. ꝛc. 
4. Kosten. 
Die Kosten der Versetzung in eine andere Landesanstalt sind nur dann von den 
Verpflegbeitragspflichtigen einzuziehen, wenn die Versetzung von ihnen beantragt oder 
doch veranlaßt oder durch den Verpflegten oder seinen Zustand veranlaßt worden ist. 
2c. rc.
	        
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