Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nach Tarifposition 9 
wird die durch Gesetz vom 17. März 1886 erledigte Position „Cessionen“ in folgender 
Form wieder eingestellt: 
„10. Cessionen wie Abtretungen, siehe Verträge, Pos. 34 unter A.“ 
Tarifposition 11 
fällt weg. 
Tarifposition 13, Anmerkungen, Absatz 4 
erhält folgende Fassung: 
„Bei dergleichen Anordnungen auf den Todesfall ist der Stempel innerhalb 
6 Monaten vom Todesfalle an gerechnet beizubringen und kommen wegen der 
Verhaftung für Entrichtung desselben die bei der Erbschaftssteuer geltenden ent- 
sprechenden Bestimmungen zur Anwendung.“ 
Tarifposition 20 
fällt weg. 
Tarifposition 26 
erhält folgende Fassung: 
„26. Schenkungen, siehe Verträge, Pos. 34 unter D.“ 
Tarifposition 27 
erhält folgende Fassung: 
„27. Schuldverschreibungen siehe Verträge, Pos. 34 unter A und C, An- 
merkungen.“ 
Tarifposition 32. 
Am Schlusse derselben wird der Zusatz 
„und C“ 
angefügt. 
Tarifposition 33. 
Der Eingang derselben erhält folgende Fassung: 
„33. Versteigerungsprotokolle über freiwillige Versteigerungen, dafern die 
letzteren 
a) öffentlich und 
b) entweder“ u. s. w. wie zeither. 
In dem die Stempelbefreiungen betreffenden Absatze kommen die Worte „o) die 
Protokolle über Zwangsversteigerungen“ und der Buchstabe „b“ in Wegfall.
	        
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