Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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III. Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
Artikel 21. 
Beschwerden über das Verfahren bei Feststellung von Stempelbeträgen entscheidet Beschwerden 
das Finanz-Ministerium. Verfahren. 
Artikel 21a. 
Gesuche um Rückerstattung zuviel bezahlter Stempelabgaben sind, wenn die Ver= Rückerstattung 
wendung des Stempels bei einer Behörde erfolgt ist, bei dieser, andernfalls bei der zw behltr 
Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen. 
Die Thatsachen, auf Grund deren die Rückerstattung verlangt wird, sind vom Gesuch- 
steller anzuführen und zu bescheinigen. 
Die Gesuche unterliegen der Entscheidung des Finanz-Ministeriums. 
Artikel 21b. 
I. Beschwerde. 
Gegen die Abforderung von Stempelbeträgen ist die Beschwerde an das Finanz= Rechtsmittel. 
Ministerium zulässig. Die Beschwerde ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen einer 
einmonatigen, mit der Zufertigung der Zahlungsaufforderung beginnenden, nach den 
Bestimmungen der Civilprozeßordnung zu berechnenden Frist bei der Behörde oder dem 
Notare, von welcher oder von welchem die Zahlungsaufforderung erlassen worden, 
schriftlich einzureichen. 
II. Rechtsweg. 
Wer zur Entrichtung des ihm durch die Entscheidung des Finanz-Ministeriums 
auferlegten Stempelbetrags nicht oder nicht in der geforderten Höhe verpflichtet zu sein 
oder die ihm vom Finanz-Ministerium ganz oder theilweise verweigerte Rückerstattung 
von Stempelbeträgen nach den Vorschriften des Gesetzes verlangen zu können vermeint, 
kann Klage auf gänzliche oder theilweise Wegfallstellung oder Rückerstattung des mit 
Unrecht auferlegten oder zuviel entrichteten Stempelbetrags erheben. 
Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen einer zweimonatigen Frist an- 
zustellen. Diese Frist ist eine Nothfrist im Sinne der Civilprozeßordnung, beginnt mit 
der Zustellung der Entscheidung des Finanz-Ministeriums und wird nach den Bestimm- 
ungen der Civilprozeßordnung berechnet. 
III. 
Die Beitreibung der Stempelbeträge wird weder durch Beschwerden (1) noch durch 
Anstellung der Klage (II) gehemmt.
	        
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