Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Anlage zu dem Gesetze über den Urkundenstempel. 
  
Tarif. 
Vorbemerkung. 
Die nach Prozenten des Werths des Gegenstands zu bemessenden Steuersätze steigen 
von 10 zu 10 Pfennigen. 
Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbeträge werden, wenn sie 5 Pfennige 
oder weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls dagegen für 10 Pfennige 
gerechnet. 
1. Abtretungen, s. Pos. 34 unter A. 
2. Adelsbriefe, s. Standeserhöhungen, Pos. 28. 
3. Fällt aus. 
4. Anerkennungen (Rekognitionen). Jede vor einem sächsischen Gerichte oder 
S'’ 
* 
Notare ausgenommene Registratur über die Anerkennung einer Privaturkunde 
durch den oder die Aussteller derselben, dafern sie nicht überhaupt kostenfrei auf- 
zunehmen ist, 
1 Mark. 
Auktionen, s. Versteigerungsprotokolle, Pos. 33 und Zwangsversteigerung eines 
Grundstücks 2c. Pos. 37. 
Bauverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
Beglaubigungen von Abschriften (Vidimirungen) durch sächsische Behörden oder 
Notare 
1 Mark. 
Stempelfrei bleiben: 
u) Beglaubigungen, welche nur zu Vervollständigung der Akten erfolgen, ferner 
0) Beglaubigungen von Abschriften von Verordnungen oder Erkenntnissen, die 
an Publikationsstatt zugefertigt werden, und 
c) Beglaubigungen, welche überhaupt kostenfrei zu bewirken sind. 
1898. 26
	        
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