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Anlage zu dem Gesetze über den Urkundenstempel.
Tarif.
Vorbemerkung.
Die nach Prozenten des Werths des Gegenstands zu bemessenden Steuersätze steigen
von 10 zu 10 Pfennigen.
Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbeträge werden, wenn sie 5 Pfennige
oder weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls dagegen für 10 Pfennige
gerechnet.
1. Abtretungen, s. Pos. 34 unter A.
2. Adelsbriefe, s. Standeserhöhungen, Pos. 28.
3. Fällt aus.
4. Anerkennungen (Rekognitionen). Jede vor einem sächsischen Gerichte oder
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Notare ausgenommene Registratur über die Anerkennung einer Privaturkunde
durch den oder die Aussteller derselben, dafern sie nicht überhaupt kostenfrei auf-
zunehmen ist,
1 Mark.
Auktionen, s. Versteigerungsprotokolle, Pos. 33 und Zwangsversteigerung eines
Grundstücks 2c. Pos. 37.
Bauverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A.
Beglaubigungen von Abschriften (Vidimirungen) durch sächsische Behörden oder
Notare
1 Mark.
Stempelfrei bleiben:
u) Beglaubigungen, welche nur zu Vervollständigung der Akten erfolgen, ferner
0) Beglaubigungen von Abschriften von Verordnungen oder Erkenntnissen, die
an Publikationsstatt zugefertigt werden, und
c) Beglaubigungen, welche überhaupt kostenfrei zu bewirken sind.
1898. 26