Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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8. Bürgschaften, s. Verträge, Pos. 34 unter B und C. 
Cautionsbestellungen, s. Verträge, Pos. 34 unter B und C. 
10. Tessionen wie Abtretungen, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
11. Fällt aus. 
12. Erbverträge wie Testamente, s. diese, Pos. 30. 
13. Familienanwartschaften und Familienstistungen 
drei Prozent 
vom Werthe des Gegenstands der Anwartschaft oder Stiftung:; 
ein Prozent 
bei Errichtung von Familienanwartschaften an Lehen. 
S 
Anmerkungen. 
Dem hier geordneten Stempel unterliegen alle auf den Todesfall oder unter Lebenden 
getroffenen Anordnungen, kraft deren gewisse Vermögensgegenstände der Familie des Stifters 
*7Pb einer anderen Familie für immer oder für mehr als zwei Generationen erhalten bleiben 
sollen. 
Bei der Ermittelung des Werths einer Familienanwartschaft oder einer Familienstiftung 
sind die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nichr zu berücksichtigen. 
Der Stempel wird zur Stiftungsurkunde verwendet. 
Bei dergleichen Anordnungen auf den Todesfall ist der Stempel innerhalb 6 Monaten, 
vom Todesfalle an gerechnet, beizubringen und kommen wegen der Verhaftung für Entrichtung 
desselben die bei der Erbschaftssteuer geltenden entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung. 
14. Kaufverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
15. egalisationen, d. i. Bestätigungen der Echtheit öffentlicher Urkunden durch 
sächsische Behörden, 
1 Mark. 
Anmerkung. 
Wird eine Urkunde mehrmals legalisirt, so ist der Stempel für die Legalisation nur 
einmal und zwar von der zuerst legalisirenden Behörde, zu verwenden. 
16. Teibrentenverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
17. eichenpässe, s. Pässe, Pos. 22 unter a. 
18. Lieferungsverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter 4. 
19. Miethverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
20. Fällt aus. 
21. Pachtverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A.
	        
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