Full text : Staats-Lexikon.

Alternieren  —  Amendement.

Ablehnung  gewisser  öffentlicher  Amter
und  zur  Ablehnung  von  Vormundschaften,
welche  in  der  Regel  60jährigen  Personen
zusteht  2c.  Auch  im  Strafrecht  ist  das
A.  von  besonderer  Bedeutung.  Hier  gilt
namentlich  die  Jugend  als  ein  Strafmilderungsgrund,
  ja  es  kann  sogar  gegen
Kinder  unter  zwölf  Jahren  nach  den  meisten
  Strafgesetzgebungen  ein  strafrechtliches
  Verfahren  gar  nicht  stattfinden.  Nach
dem  deutschen  Strafgesetzbuch  (§55)  kann
jedoch  ein  noch  nicht  zwölfjähriger  Verbrecher
  in  eine  Erziehungs=  oder  sonstige
Besserungsanstalt  untergebracht,  auch  können
  gegen  ihn  sonstige  zur  Besserung  und
Beaufsichtigung  geeignete  Maßregeln  ergriffen
  werden.  Verbrecher,  welche  zwar
das  12.,  nicht  aber  das  18.  Lebensjahr
zur  Zeit  der  That  vollendet  hatten  (jugendliche
  Verbrecher),mn  sind  freizusprechen,
  wenn  sie  bei  Begehung  der  strafbaren
Handlung  die  zur  Erkenntnis  ihrer  Strafbarkeit
  erforderliche  Einsicht  nich  besaßen.
Auch  soll  gegen  jugendliche  Verbrecher
nie  auf  Todesstrafe  oder  Zuchthausstrafe
und  überhaupt  stets  auf  eine  geringere
Strafart  und  Strafdauer  als  Erwachsenen
  gegenüber  erkannt  werden.  Ebensowenig
  darf  das  Erkenntnis  auf  Verlust
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder
auf  Poli  eiguficht  lauten.  In  besonders
leichten  Fäden  kann  bei  Vergehen  und
Üübertretungen  jugendlicher  Personen  das
Urteil  sogar  nur  auf  Verweis  lauten.  Vgl.
Deutsches  Strafgesetzbuch,  §#  56  f.

Alternieren  (lat.),  das  mechselseitige
Ablösen  von  zweien  oder  mehreren  in  irgend
  einem  Geschäft.  Alternät  (neulat.),
  diplomatischer  Gebrauch,  wonach
im  Range  gleichstehende  Mächte  in  Verträgen
  2c.  in  abwechselnder  Reihenfolge
aufgeführt  werden.

Alterspräsident,  das  älteste  Mitglied
einer  Körperschaft,  welches,  solange  die
Wahl  des  Präsidiums  noch  nicht  erfolgt
ist,  inzwischen  die  Leitung  der  Geschäfte
wahrzunehmen  hat.  So  treten  insbesondere
  nach  der  Geschäftsordnung  des  deutschen
  Reichstags  (§  1)  beim  Eintritt  in
eine  neue  Legislaturperiode  nach  Eröffnung
  des  Reichstags  die  Mitglieder  des
letztern  unter  dem  Vorsitz  ihres  ältesten

Staatslegikon.

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Mitglieds  zusammen.  Das  Amt  dieses
Alterspräsidenten  kann  von  dem  dazu  Berufenen
  auf  das  im  Lebensalter  ihm  am
nächsten  stehende  Mitglied  übertragen  werden.
  Für  jede  fernere  Session  derselben
Legislaturperiode  dagegen  setzen  die  Präsidenten
  der  vorangegangenen  Session  bis
ur  vollendeten  Wahl  des  Präsidenten  ihre
unktionen  fort.  Also  nur  beidem  Beginn
einer  neuen  Legislaturperiode  des  Reichs-.
  ist  ein  A.  zu  wählen.
b  ltersversorgungskasse,  s.  Invalien.



Altesse  (franz.,  spr.  äss.),  Hoheit,
Ehrenprädikat  für  fürstliche  Personen.  A.
impériale,  Kaiserliche  Hoheit,  für  den
Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs,  die
Isterreichischen  Erzherz  6".  und  russischen
Großfürsten;  A.ro  pale,  Königliche  Hoheit,
für  die  königlichen  Prinzen  und  Großherzöge;
  A.  86rénissime,  Durchlaucht.

Altkatholiken,  diejenigen  Katholiken,
welche  nach  der  Verkündigung  des  Dogmas
  von  der  Unfehlbarkeit  (s.  d.)  des
Papstes  auf  dem  vatikanischen  Konzil  18.
Quli  1870  sich  nach  dem  Vorgang  Dölingers
  gegen  jenes  Dogma  erklärten  und
dadurch  in  Opposition  zu  dem  päpstlichen
Stuhl  und  seinen  Anhängern  gerieten.
In  Deutschland  wurde  Professor  Reinkens
in  Bonn  zum  Bischof  der  A.  erwählt  und
als  solcher  von  der  preußischen  Staatsregierung
  anerkannt,  während  man  in  der

chweiz  den  Professor  Herzog  zum  altkatholischen
  Bischof  erwählte.  Außer  in  diesen
  beiden  Ländern  hat  der  Altkatholizismus
  bisher  nur  wenige  Anhänger
gefunden  ,  und  auch  hier  hat  die  altkathoische

  Bewegung  nicht  den  Umfang  und

die  Bedeutung  erlangt,  welche  man  anfange

  erwarten  zu  können  glaubte.
ltliberal,  s.  Liberal.

Ambassade  (franz.,  spr.  angbassahd),
Gesandtschaft;  Ambassadeur  (spr.  döhr),
Gesandter  ersten  Ranges,  Botschafter  (s.
Gesandte).

Amendementefranz.,  pr.  amangd’'mang),
ein  Abänderungs=  oder  Verbesserungsantrag,
  welcher  namentlich  im  Schoß  einer
parlamentarischen  Körperschaft  zu  einem
bereits  vorliegenden  Antrag  oder  zu  einer
Regierungsvorlage,  insbesondere  zu  einem

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