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Mit der Ausführung desselben ist Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 17. Juni 1898.
Albert.
Kurt Damm Paul von Seydewitz.
Nr. 70. Verordnung,
eine Abänderung des Dekrets vom 20. Oktober 1869, die Ausübung der
Kettenschleppschiffahrt auf der Oberelbe betreffend;
vom 18. Juni 1898.
Im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern wird unter Abänderung der
Vorschriften in §§ 6, 9, 11 und 12 des Dekrets vom 20. Oktober 1869, die Aus-
übung der Kettenschleppschiffahrt auf der Oberelbe betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 299 #g.)
mit Vorbehalt jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs Folgendes bestimmt:
1. die Aktiengesellschaft „Kette“ Deutsche Elbschiffahrtsgesellschaft zu Dresden ist nicht
mehr verpflichtet zum Schleppen solcher Fahrzeuge, deren Eigenthümer selbst das
Schleppen von Fahrzeugen gewerbsmäßig betreiben,
2. dieselbe ist ermächtigt, die Tarifsätze je nach Bedürfniß zu ermäßigen und die Er-
mäßigungen wieder in Wegfall zu bringen; auch ist sie
3. nicht gehalten, die in einzelnen Fällen gewährten Tarifermäßigungen allgemein zu
gewähren.
Dresden, am 18. Juni 1898.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Adam.