IV. Reformation und ständisches Regiment. 213
auch durch einen geharnischten Protest jede Verständigung un—
möglich. Die Zeit war für solch offene Auflehnung nicht eben
glücklich gewählt. Bekam Joachim doch gerade damals durch die
mit dem Berliner Landtage von 1540 vereinbarte Reform des
Kammergerichts auch gegen den aufsätzigen Klerus neue Waffen
in die Hand. Olgleich die Kammergerichsordnung von 1510
nicht eigentlich Gesetz geworden war (S. 182), bestand und
fungierte das Kammergericht. Jetzt war von einem Anteil der
Stände an der Ernennung der Beisitzer, wie er damals geplant
war, entsprechend der bisherigen Praris, nicht mehr die
Rede. Auch fand von seinen Sprüchen hinfort keine Avrvellation,
sondern bloß eine Supplikation an den Hof statt, während
der früher nur fakultative Sühneversuch vor Einleitung des
Prozesses obligatorisch wurde. Ueberhaupt erscheint das Kammergericht
noch nicht als eine ausschließlich für die Rechtsprechung
konstituierte Justizbehörde. Die kurfürstlichen Räte fungierten
nur im Bedarfsfalle nebenamtlich darin. In ihm mischte sich
also oberste Verwaltung und oberste Rechtsprechung, eine Kombination,
die, stets gefährlich, in solchen Uebergangszeiten leicht
zu gewaltsamer Brechung auch einer berechtigten Opvosition
mißbraucht werden kann. Gerade gegenüber den altkirchlichen
Bischöfen konnte diese Neuerung Joachim nützen. Denn ihr
Widerstand war nur mit dem Bistum selbst zu beseitigen. Auch
der evangelische Eifer der Bevölkerung richtete sich gegen dieses
als den Hort anstößiger Zeremonien. Der entscheidende Schritt
geschah mit der märkischen Kirchenvisitation von 1540—1542:
er bewirkte den Rücktritt des Kanzlers Kettwich, der weniger
krankheitehalber erfolgte, als weil die von ihm vertretene Richtung
eine Niederlage erlitten hatte. Sein Nachfolger wurde
der Ordinarius der Juristenfakultät und Beisitzer des Schöffensiuhls
zu Leipzig, der Doktor der Rechte Georg von Breitenbach.
Denn den unermüdlichen und glänzend bewährten Weinleben
schlossen seine Jugend und seine bürgerliche Herkunft von
dem Ranzleramte aus. Auch noch nach Breitenbachs vorzeitigem
Tode (1541) mußte er sich mit dem Titel eines Vizekanzlers
begnügen, obgleich er thatsächlich als vornehmster Beirat des
Kurfürsten alle staatlichen und kirchlichen Angelegenheiten leitete.