Full text : Preußische Geschichte. Erster Band. (1)

IV.  Reformation  und  ständisches  Regiment.  213

auch  durch  einen  geharnischten  Protest  jede  Verständigung  un—
möglich.  Die  Zeit  war  für  solch  offene  Auflehnung  nicht  eben
glücklich  gewählt.  Bekam  Joachim  doch  gerade  damals  durch  die
mit  dem  Berliner  Landtage  von  1540  vereinbarte  Reform  des
Kammergerichts  auch  gegen  den  aufsätzigen  Klerus  neue  Waffen
in  die  Hand.  Olgleich  die  Kammergerichsordnung  von  1510
nicht  eigentlich  Gesetz  geworden  war  (S.  182),  bestand  und
fungierte  das  Kammergericht.  Jetzt  war  von  einem  Anteil  der
Stände  an  der  Ernennung  der  Beisitzer,  wie  er  damals  geplant
  war,  entsprechend  der  bisherigen  Praris,  nicht  mehr  die
Rede.  Auch  fand  von  seinen  Sprüchen  hinfort  keine  Avrvellation,
  sondern  bloß  eine  Supplikation  an  den  Hof  statt,  während
der  früher  nur  fakultative  Sühneversuch  vor  Einleitung  des
Prozesses  obligatorisch  wurde.  Ueberhaupt  erscheint  das  Kammergericht
  noch  nicht  als  eine  ausschließlich  für  die  Rechtsprechung
konstituierte  Justizbehörde.  Die  kurfürstlichen  Räte  fungierten
nur  im  Bedarfsfalle  nebenamtlich  darin.  In  ihm  mischte  sich
also  oberste  Verwaltung  und  oberste  Rechtsprechung,  eine  Kombination,
  die,  stets  gefährlich,  in  solchen  Uebergangszeiten  leicht
zu  gewaltsamer  Brechung  auch  einer  berechtigten  Opvosition
mißbraucht  werden  kann.  Gerade  gegenüber  den  altkirchlichen
Bischöfen  konnte  diese  Neuerung  Joachim  nützen.  Denn  ihr
Widerstand  war  nur  mit  dem  Bistum  selbst  zu  beseitigen.  Auch
der  evangelische  Eifer  der  Bevölkerung  richtete  sich  gegen  dieses
als  den  Hort  anstößiger  Zeremonien.  Der  entscheidende  Schritt
geschah  mit  der  märkischen  Kirchenvisitation  von  1540—1542:
er  bewirkte  den  Rücktritt  des  Kanzlers  Kettwich,  der  weniger
krankheitehalber  erfolgte,  als  weil  die  von  ihm  vertretene  Richtung
  eine  Niederlage  erlitten  hatte.  Sein  Nachfolger  wurde
der  Ordinarius  der  Juristenfakultät  und  Beisitzer  des  Schöffensiuhls
  zu  Leipzig,  der  Doktor  der  Rechte  Georg  von  Breitenbach.
  Denn  den  unermüdlichen  und  glänzend  bewährten  Weinleben
  schlossen  seine  Jugend  und  seine  bürgerliche  Herkunft  von
dem  Ranzleramte  aus.  Auch  noch  nach  Breitenbachs  vorzeitigem
Tode  (1541)  mußte  er  sich  mit  dem  Titel  eines  Vizekanzlers
begnügen,  obgleich  er  thatsächlich  als  vornehmster  Beirat  des
Kurfürsten  alle  staatlichen  und  kirchlichen  Angelegenheiten  leitete.