Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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eines Betheiligten schon vorher zu stellen, sobald die Entziehung, Begründung oder Auf— 
hebung endgültig feststeht und auch die sonstigen zur Berichtigung des Grundbuchs er— 
forderlichen Unterlagen vorliegen. 
8 19. Die Einleitung eines Verfahrens, durch das im öffentlichen Interesse das 
Eigenthum an einem Grundstück oder ein Recht, für das die sich auf Grundstücke be— 
ziehenden Vorschriften gelten, entzogen oder ein Recht an einem Grundstücke begründet 
werden soll, ist auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen Behörde im Grundbuche 
zu vermerken. Das Ersuchen ist unverzüglich nach der Einleitung des Verfahrens zu 
stellen. 
Der Vermerk wird auf Ersuchen der Behörde, welche ihn veranlaßt hat, oder nach 
der Eintragung der Entziehung oder Begründung von Amtswegen gelöscht. 
* 20. Ist ein Verfahren der im § 19 bezeichneten Art eingeleitet, so ist in An- 
sehung der davon betroffenen Grundstücke die für das Verfahren zuständige Behörde auch 
zuständig für die Beurkundung von Verträgen, durch welche die Verpflichtung zur Ueber- 
tragung des Eigenthums begründet wird, sowie für die nach § 873 Absatz 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs zur Bindung der Betheiligten erforderliche Beurkundung der Erklär- 
ungen, sofern die Verträge oder Erklärungen mit dem Verfahren im Zusammenhange 
stehen. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Auflassung eines Grundstücks sowie die 
Einigung, die zur Bestellung oder Uebertragung eines Rechtes, für das die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, nach § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
erforderlich ist, von den Betheiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der für das Ver- 
fahren zuständigen Behörde erklärt werden. 
Zu Art. 120 *21. Der Eigenthümer eines Grundstücks kann einen Theil des Grundstücks frei 
Enfüxeunze von den Belastungen des Grundstücks veräußern, wenn von dem Grundbuchamte fest- 
gesetzes. gestellt wird, daß die Veräußerung für die Berechtigten unschädlich ist. 
Feststellung der « 
Unschädlichkeit. 
§ 22. Ein dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks an einem anderen 
Grundstücke zustehendes Recht kann ohne die Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten 
das erstere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden, wenn von dem Grundbuchamte 
festgestellt wird, daß die Aufhebung für die Berechtigten unschädlich ist. 
& 23. Der Eigenthümer eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks kann im 
Falle der Theilung des Grundstücks die Reallast ohne die Zustimmung des Berechtigten 
auf die einzelnen Theile des Grundstücks vertheilen, wenn von dem Grundbuchamte fest- 
gestellt wird, daß die Vertheilung für die Berechtigten unschädlich ist.
	        
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