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& 24. In den Fällen des Artikels 52 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch wird der Entschädigungsanspruch von den einem Dritten an dem Anspruche
zustehenden Rechten frei, wenn von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellt wird,
daß die Befreiung für den Dritten unschädlich ist.
6 25. Die Feststellung der Unschädlichkeit soll nur erfolgen:
1. in den Fällen der §§ 21, 22, wenn für die Berechtigten wegen der verhältniß-
mäßigen Geringfügigkeit ihres Rechtes oder wegen der verhältnißmäßigen Gering-
fügigkeit des zu veräußernden Theiles oder des aufzuhebenden Rechtes ein Nach-
theil nicht zu besorgen ist;
2. in den Fällen der §§ 23, 24, wenn durch die Vertheilung oder die Befreiung die
Sicherheit des Berechtigten nicht beeinträchtigt wird.
Gegen den Beschluß, durch den die Unschädlichkeit festgestellt wird, findet Beschwerde
oder Rekurs nicht statt.
#226. Durch die Feststellung der Unschädlichkeit wird die nach § 19 der Grund-
buchordnung vom 24. März 1897 erforderliche Einwilligung ersetzt. Die Anwendung
der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung ist ausgeschlossen.
& 27. Die Vorschriften der 8§ 21 bis 24 finden keine Anwendung auf Lasten des
öffentlichen Rechtes, auf Ablösungsrenten und Landeskulturrenten.
Die Vorschrift des § 21 findet keine Anwendung auf Hypotheken, Grundschulden
oder Rentenschulden, die für die landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgraf-
thums Oberlausitz oder für den erbländischen ritterschaftlichen Kreditverein im Königreiche
Sachsen eingetragen sind.
§6#28. Die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung findet auf Eisenbahn-, Dampf= Zu ert. 125
schiffahrts= und ähnliche Unternehmungen, welche dem öffentlichen Verkehre dienen, ent- Eifübnrunge-
sprechende Anwendung. gesetzes.
Ausdehnung
des § 26 der
Gewerbe-
ordnung.
*29. Dem Nießbraucher eines Kuxes gebühren die Ausbeute und der wieder= Zu Ur 67
erstattete Verlag. Der Nießbraucher ist dem Eigenthümer des Kuxes gegenüber ver= Einfährungs-
pflichtet, die Zubuße zu entrichten. gesetzes.
Nießbrauch an
Kuxen.
6 30. Landeskulturrenten, die wegen einer Wasserlaufsberichtigung, wegen einer An= Zu Are 118
e
lage zur Entwässerung eines Ortes oder von Theilen eines Ortes oder wegen Herstellung Einführungs-
einer Straße innerhalb einer Ortschaft übernommen und als Reallasten in das Grundbuch gesetzes.
eingetragen werden, gehen den übrigen Belastungen des Grundstücks, mit Ausnahme der tondeslultur-