Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Zu §§ 1784, 
1888 des 
Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
Beamte und 
Geistliche als 
Vormünder 2c. 
Zu 
§§ 1849 flg. 
des 
Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
Gemeinde- 
waisenrath. 
Zu Art. 139 
des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Erbricht von 
Anstalten. 
— 198 — 
den Umfang und die Dauer der Bevormundung getroffenen Bestimmungen bleiben 
unberührt. 
§ 40. Beamte und Geistliche bedürfen zur Uebernahme einer Vormundschaft sowie 
zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der 
Genehmigung der Dienstbehörde. Das Gleiche gilt für die Uebernahme oder Fort- 
führung des Amtes als Gegenvormund, Pfleger, Beistand. Die Genehmigung kann 
jederzeit zurückgenommen werden. 
Auf Beamte, die im Ehrenamte stehen oder ausschließlich auf den Bezug von Ge- 
bühren angewiesen sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
Zur Fortführung einer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden 
Vormundschaft oder Pflegschaft ist die Genehmigung nicht erforderlich. 
Die für die unentgeltliche Führung des Amtes als Vormund, Gegenvormund, 
Pfleger oder Beistand geltenden Vorschriften bleiben unberührt. 
# 41. Die Einrichtung des Gemeindewaisenraths wird durch Verordnung bestimmt. 
*. Stirbt in einer Landes-Irrenanstalt ein Kranker, der zu längerer Verpfleg- 
ung aufgenommen oder beibehalten war, ohne Hinterlassung von Erben der ersten oder 
zweiten Ordnung oder von Voreltern, so ist der Fiskus, wenn der Kranke die letzten 
vier Jahre vor seinem Tode in einer solchen Anstalt zugebracht hat, zur Hälfte, bei 
kürzerer Dauer des Aufenthalts zu einem Dritttheile der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 
Dies gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte nach den Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs Alleinerbe sein würde. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Kranke, für die etwas anderes ver- 
einbart ist, sowie auf Pensionäre, die nach dem Inkrafttreten des mit der Verordnung 
vom 31. Juli 189 3 im Auszuge veröffentlichten Regulativs für die Unterbringung in 
eine Landes-Heil= und Pflegeanstalt für Geisteskranke (G.= u. V.-Bl. S. 161 flg.) auf- 
genommen worden sind. 
43. Stirbt in einem Ortsarmen-, Ortskranken= oder Ortswaisenhaus oder in 
einer Bezirksanstalt dieser Art eine Person, deren Aufnahme unentgeltlich erfolgen mußte, 
so steht der juristischen Person, der die Anstalt gehört, ein gleiches gesetzliches Erbrecht 
wie dem Fiskus nach § 42 zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.