Zu §§ 1784,
1888 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Beamte und
Geistliche als
Vormünder 2c.
Zu
§§ 1849 flg.
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Gemeinde-
waisenrath.
Zu Art. 139
des
Einführungs-
gesetzes.
Erbricht von
Anstalten.
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den Umfang und die Dauer der Bevormundung getroffenen Bestimmungen bleiben
unberührt.
§ 40. Beamte und Geistliche bedürfen zur Uebernahme einer Vormundschaft sowie
zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der
Genehmigung der Dienstbehörde. Das Gleiche gilt für die Uebernahme oder Fort-
führung des Amtes als Gegenvormund, Pfleger, Beistand. Die Genehmigung kann
jederzeit zurückgenommen werden.
Auf Beamte, die im Ehrenamte stehen oder ausschließlich auf den Bezug von Ge-
bühren angewiesen sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Zur Fortführung einer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Vormundschaft oder Pflegschaft ist die Genehmigung nicht erforderlich.
Die für die unentgeltliche Führung des Amtes als Vormund, Gegenvormund,
Pfleger oder Beistand geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
# 41. Die Einrichtung des Gemeindewaisenraths wird durch Verordnung bestimmt.
*. Stirbt in einer Landes-Irrenanstalt ein Kranker, der zu längerer Verpfleg-
ung aufgenommen oder beibehalten war, ohne Hinterlassung von Erben der ersten oder
zweiten Ordnung oder von Voreltern, so ist der Fiskus, wenn der Kranke die letzten
vier Jahre vor seinem Tode in einer solchen Anstalt zugebracht hat, zur Hälfte, bei
kürzerer Dauer des Aufenthalts zu einem Dritttheile der Erbschaft gesetzlicher Erbe.
Dies gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte nach den Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs Alleinerbe sein würde.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Kranke, für die etwas anderes ver-
einbart ist, sowie auf Pensionäre, die nach dem Inkrafttreten des mit der Verordnung
vom 31. Juli 189 3 im Auszuge veröffentlichten Regulativs für die Unterbringung in
eine Landes-Heil= und Pflegeanstalt für Geisteskranke (G.= u. V.-Bl. S. 161 flg.) auf-
genommen worden sind.
43. Stirbt in einem Ortsarmen-, Ortskranken= oder Ortswaisenhaus oder in
einer Bezirksanstalt dieser Art eine Person, deren Aufnahme unentgeltlich erfolgen mußte,
so steht der juristischen Person, der die Anstalt gehört, ein gleiches gesetzliches Erbrecht
wie dem Fiskus nach § 42 zu.