Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Städten mit Revidirter Städteordnung durch den Stadtrath, im übrigen durch die Amts— 
hauptmannschaft. Vergl. § 58 der Instruktion vom 27. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 358) 
und § 4 der Ausführungs-Verordnung vom 30. Juli 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 74). 
Ob und inwieweit bezüglich einzelner, der größeren Ausfuhr dienender Viehmärkte 
und Viehhöfe über den jedesmaligen Ausbruch und beziehentlich das Erlöschen der Maul- 
und Klauenseuche seiten der mit Handhabung der Veterinärpolizei betrauten Organe dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamte sofort auf telegraphischem Wege Mittheilung zu machen 
sei, wird durch besondere Anweisungen bestimmt werden. 
4. Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. 
Von diesem Zeitpunkte ab erledigen sich die Vorschriften der Verordnung vom 27. März 
1894 (G.= u. V.-Bl. S. 103). 
Dresden, am 6. August 1898. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Kreher. 
  
Nr. 86. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Bahnanlagen in Leipzig-Anger- 
Crottendorf und in Leutzsch betreffend; 
vom 17. August 1898. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs macht sich 
a) die Herstellung einer Ueberführung für die Martinstraße in Leipzig-Anger- 
Crottendorf über die Gleise der Leipzig-Eilenburger Eisenbahn, 
b) der Einbau einer Fußwegunterführung am Bahnhofe Leutzsch der Leipzig-Zeitzer 
Eisenbahn 
erforderlich. Da das hierzu gebrauchte Land im Wege freihändigen Erwerbs zu an- 
nehmbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung 
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation 
von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
	        
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