Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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verständigen vorzunehmen oder die Amtsgerichte und Verwaltungsbehörden um die Vor— 
nahme derartiger Vernehmungen anzugehen. Die Amtsgerichte und Verwaltungs- 
behörden haben solchen Ersuchen kostenfrei zu entsprechen. 
(2.) Die vorgedachte Regquisitionsbefugniß unterliegt jedoch folgenden Beschränk- 
ungen: 
a) sie ist denjenigen Amtshauptmannschaften und Amtsgerichten gegenüber, die sich 
am Sitze der Eisenbahn-Betriebsdirektionen befinden, ausgeschlossen; 
b) sie findet, sofern es sich um die Abhörung von Personen handelt, die in Städten 
mit Revidirter Städteordnung ihren Aufenthalt haben, nur den Stadträthen 
gegenüber statt; 
c) sie ist auch innerhalb der vorbezeichneten Grenzen nur insoweit anzuwenden, als 
damit eine wesentliche Ersparniß an Zeit und Wegen für die Betheiligten ver- 
bunden erscheint. 
#3. (1.) Wird Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich die für den Fall des Unver- 
mögens an die Stelle der Geldstrafe tretende Haft zu bestimmen. Die Geldstrafe darf 
den Betrag von Einhundert Mark, die Haft, auch wenn sie an die Stelle einer nicht 
beizutreibenden Geldstrafe tritt, die Dauer von 1 4 Tagen nicht übersteigen. 
(2.) Sind härtere Strafen beanzeigt, so ist die Strafverfolgung der zuständigen 
Staatsanwaltschaft zu überlassen. 
# 4. Die Zustellung der Sirafverfügung kann durch die Post gegen Zustellungs- 
urkunde oder durch den Beamten, der sie erläßt, oder durch einen in Uniform befindlichen 
oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über seine amtliche Eigen- 
schaft versehenen verpflichteten Bahnbediensteten erfolgen. In Abwesenheit des Beschul- 
digten kann die Verfügung jedem zugestellt werden, dem statt des Betheiligten eine ge- 
richtliche Zufertigung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung gültig zugestellt 
werden kann. 
85. Die 88 2 bis mit 4 Absatz 1, ferner die §§ 5 bis mit 11 der zur Ausführung 
des eingangs erwähnten Gesetzes ergangenen Verordnung vom 15. September 1879 
(G.= u. V.-Bl. S. 351 flg.) finden auf das Verfahren in den durch gegenwärtige Ver- 
ordnung geregelten Bahn-Polizeistrafsachen sinngemäße Anwendung. 
6. (I.) Ueber Gesuche um Erlaß, Minderung oder Verwandlung der nach Maß- 
gabe von § 1 gegenwärtiger Verordnung auferlegten Strafe oder um Erlaß der erwach- 
senen Kosten oder um Niederschlagung des eingeleiteten Strafverfahrens entscheidet die 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, dafern nicht 
a) die Straffälle infolge eines Erlaßgesuches dem Finanz-Ministerium bereits vor- 
gelegen haben, oder
	        
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