Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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q) die Genehmigung zur Ausführung von Bauten aller Art, einschließlich der Sicher— 
heitsvorkehrungen, deren Kosten den Betrag von 20000 Mark übersteigen oder 
bei denen von ministeriell genehmigten Normalien abgewichen werden soll; 
) die Genehmigung zur Errichtung von Stationsgebäuden, Wohnhäusern auf 
Stationen und von Eisenbahn= und Straßenbrücken, jedoch der Brücken nur, so- 
weit sie eine größere Spannweite als 10 m erhalten sollen; 
s) die Genehmigung von Grundstückskäufen, dafern der Kaufpreis den Betrag von 
5000 Mark übersteigt, und von Grundstücksveräußerungen (mit Ausnahme der 
Bestellung von Grunddienstbarkeiten): 
) die Verdingung der — soweit erforderlich, genehmigten — Herstellungen, dasern 
der Mindestfordernde nicht den Zuschlag erhält und der Betrag von 50 000 Mark 
überschritten wird. 
(2.) Außerdem ist das Finanz-Ministerium von allen außergewöhnlichen Vorkomm- 
nissen ungesäumt in Kenntniß zu setzen. 
83. 
Geschäftskreis der Generaldirektion. 
(1.) Der Generaldirektion der Staatseisenbahnen obliegen mit den einer Mittel— 
behörde zustehenden Rechten und Pflichten die gesammte Verwaltung, der Betrieb und 
die Erhaltung der Staats= und mitverwalteten Privateisenbahnen, sowie die Leitung des 
Staatseisenbahn-Neubaues, insoweit nicht die Entschließung dem Finanz-Ministerium 
vorbehalten (§ 2) oder die selbständige Erledigung den ihr nachgeordneten Dienststellen 
überlassen ist. Insbesondere faßt sie Entschließung über die Anstellung der Beamten der 
VIII. bis Xll. Bekleidungsklasse und entscheidet über die gegen Verfügungen und Be- 
schlüsse aller ihr untergebenen Dienststellen erhobenen Beschwerden. 
(2.) Soweit in den Fällen von § 2 Absatz 1 unter m, n, p bis t die Genehmig- 
ung des Finanz-Ministeriums vorbehalten ist, hat dieses Erforderniß nur Bedeutung im 
inneren Verhältnisse zur Generaldirektion. Im Verhältnisse nach außen hat die General= 
direktion alles Erforderliche selbst zu veranlassen. Zur Rechtsgültigkeit der in den ge- 
dachten Fällen etwa erforderlichen Verträge für den Staatsfiskus ist die Unterschrift des 
Generaldirektors oder eines Abtheilungsvorstandes oder Mitgliedes der Generaldirektion 
ausreichend. 
(3.) Die Generaldirektion ist ferner ermächtigt, innerhalb ihres Geschäftskreises den 
Staatsfiskus zu vertreten 
a) in Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe 
von 1000 Mark nicht übersteigt;
	        
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