Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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a) wenn ein Beamter mit einer die Hälfte des monatlichen Gehaltsbetrages über— 
steigenden Geldstrafe belegt werden soll; 
b) wenn ein Beamter aus dem Staatseisenbahndienste entlassen werden soll; 
c) wenn es sich um Abänderungen der Satzungen der Staatseisenbahn-Betriebs— 
krankenkasse handelt. 
(4.) Die näheren Bestimmungen über die kollegialen und sonstigen Beschluß— 
fassungen sowie über den Geschäftsbereich der einzelnen Abtheilungen werden durch eine 
Geschäftsordnung geregelt (§ 16). 
§ 6. 
Höhere technische Büreaus. 
(1.) Der Generaldirektion sind zu ihrer Unterstützung bei der Leitung des ge- 
sammten Dienstes nachstehende, den verschiedenen Zweigen desselben entsprechende 
höhere technische Büreaus, deren Personal den Referenten der Generaldirektion 
zur Verfügung steht, beigegeben, und zwar: 
#u) Allgemeines technisches Büreau, 
b) Hochbaubüreau, 
c) Oberbaubüreau, 
d) Brückenbaubüreau, 
e) Werkstättenbüreau, 
f) Elektrotechnisches Büreau, 
8) Betriebsmaschinenbüreau, 
h) Fahrdienstbüreau. 
(2.) Die Verfügungen dieser höheren Büreaus ergehen, soweit nicht etwa anderes 
ausdrücklich bestimmt ist, nicht kraft eigener Zuständigkeit, sondern immer nur im Namen 
und unter Verantwortlichkeit der Generaldirektion. 
87. 
Hauptverwaltungsstellen. 
(1.) Der Generaldirektion sind ferner für Zwecke des allgemeinen Kanzlei= und 
Büreaudienstes, des Kassenwesens, der Buch= und Rechnungsführung, der Arbeiter- 
versicherung, der Prüfung der Belege und Rechnungen, der Kontrole und Abrechnung 
für Personen-, Güter= und Wagenverkehr, der Bearbeitung der Tarife, des Bekleidungs- 
und Wirthschaftsmaterialwesens sowie der Statistik nachstehende Hauptverwaltungs-= 
stellen unterstellt: 
a) das Hauptbüreau, 
b) die Hauptkasse,
	        
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