Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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c) die Hauptbuchhalterei, 
d) das Büreau für Arbeiterversicherung, 
e) das Revisionsbüreau (nur disziplinell unterstellt), 
l) die Verkehrskontrole I (für Angelegenheiten des Personenverkehrs), 
2) die Verkehrskontrole II (für Angelegenheiten des Güterverkehrs), 
h) die Wagenkontrole, 
i) das Verkehrsbüreau, 
k) die Wirthschafts-Hauptverwaltung, 
1) das Statistische Büreau, 
im) das Betriebsrechnungsbüreau. 
(2.) Für die Revision der Stations= und Güterkassen und der Materialien stehen 
der Generaldirektion Kassenrevisoren und Materialrevisoren zur Verfügung. 
88. 
Betriebs= und bantechnische Dienststellen. 
(I.) Für die Ausführung und Ueberwachung des Dienstes nach den Allgemeinen 
Bestimmungen und den Anordnungen der Generaldirektion sowie in unmittelbarer Unter- 
ordnung unter sie sind für die einzelnen Bezirke des Staatsbahnbereichs 
a) Eisenbahn-Betriebsdirektionen (§ 9), 
b) Eisenbahn-Maschineninspektionen (8 12), 
) lEienkahn-Taerrapheninspeittnen (§ 13), 
d) Eisenbahn-Werkstätteninspektionen (§ 14) 
eingerichtet. 
(2.) Die Eisenbahn-Bauinspektionen (§ 10) und die Bahnverwaltereien (8§ 11) 
sind zunächst den Betriebsdirektionen unterstellt. 
(3.) Für den Neubau werden nach Bedarf Eisenbahn-Baubüreaus (8 15) einge- 
richtet, die in der Regel der Generaldirektion unmittelbar unterstehen. 
89. 
Eisenbahn-Betriebsdirektionen. 
(1.) Den Eisenbahn-Betriebsdirektionen obliegen innerhalb ihres Bezirks mit den 
einer öffentlichen Behörde zustehenden Rechten und Pflichten die Vertretung der Staats- 
eisenbahnverwaltung gegenüber dem Publikum im allgemeinen, die Wahrnehmung der 
Verwaltungs= und Verkehrs-Interessen und die Ausführung und Ueberwachung des 
Bahnunterhaltungs-, Bahnaufsichts- und Betriebsdienstes sowie des Verkehrs-, Abfertig- 
ungs= und Kassendienstes. 
1898. 42
	        
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