Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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(2.) Die Betriebsdirektionen entscheiden in erster Instanz: 
a) in Bahnpolizeiangelegenheiten, insoweit in solchen die Strafgewalt der Staats- 
eisenbahnverwaltung zusteht; 
b) auf Beschwerden aus dem Personen= und Güterverkehr; 
J) auf Reklamationen 
von Fahrgeld und Gepäckfracht, 
von Entschädigungen im Güter= und Gepäckverkehre, 
von Nebengebühren und tarifmäßigen Konventionalstrafen, 
ausgenommen, wenn der Reklamationsbetrag 300 Mark übersteigt, am Trans- 
porte fremde Verwaltungen mit betheiligt sind oder ausdrücklich anderweite 
Bestimmung getroffen ist, in welchen Fällen die Erledigung der Reklamationen 
der Generaldirektion vorbehalten bleibt. 
10. 
Eisenbahn-Bauinspektionen. 
Den Eisenbahn-Bauinspektionen obliegen innerhalb ihrer Bahnabtheilungen nach den 
Anordnungen der Generaldirektion und der vorgesetzten Betriebsdirektion die Ausführ- 
ung und Ueberwachung des Bahnunterhaltungs= und Bahnausfsichtsdienstes sowie die 
Verwaltung des Grundeigenthums. 
8 11. 
Bahnverwalter. 
Die Bahnverwalter sind innerhalb der ihnen unterstellten Nebenbahnstrecken mit der 
Leitung des gesammten Betriebs= und Unterhaltungsdlenstes nach Maßgabe diesfallsiger 
besonderer Anordnungen betraut. 
812. 
Eisenbahn-Maschineninspektionen. 
Den Eisenbahn-Maschineninspektionen obliegen die Bereitstellung der für den Be- 
trieb erforderlichen Lokomotiven und Tender, die Aufsicht über den betriebsfähigen Zu- 
stand der Betriebsmittel und über die Heizhäuser, ferner die Untersuchung der von und 
nach fremden Bahnen übergehenden Wagen sowie die Verwaltung des Maschinenbetriebs- 
Materials. 
8 13. 
Eisenbahn-Telegrapheninspektionen. 
Den Eisenbahn-Telegrapheninspektionen obliegen die Einrichtung, Beaufsichtigung 
und Instandhaltung der gesammten elektrischen Telegraphen-, Signal-, Sicherungs-, 
Beleuchtungs- und Kraftanlagen.
	        
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