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(2.) Die Betriebsdirektionen entscheiden in erster Instanz:
a) in Bahnpolizeiangelegenheiten, insoweit in solchen die Strafgewalt der Staats-
eisenbahnverwaltung zusteht;
b) auf Beschwerden aus dem Personen= und Güterverkehr;
J) auf Reklamationen
von Fahrgeld und Gepäckfracht,
von Entschädigungen im Güter= und Gepäckverkehre,
von Nebengebühren und tarifmäßigen Konventionalstrafen,
ausgenommen, wenn der Reklamationsbetrag 300 Mark übersteigt, am Trans-
porte fremde Verwaltungen mit betheiligt sind oder ausdrücklich anderweite
Bestimmung getroffen ist, in welchen Fällen die Erledigung der Reklamationen
der Generaldirektion vorbehalten bleibt.
10.
Eisenbahn-Bauinspektionen.
Den Eisenbahn-Bauinspektionen obliegen innerhalb ihrer Bahnabtheilungen nach den
Anordnungen der Generaldirektion und der vorgesetzten Betriebsdirektion die Ausführ-
ung und Ueberwachung des Bahnunterhaltungs= und Bahnausfsichtsdienstes sowie die
Verwaltung des Grundeigenthums.
8 11.
Bahnverwalter.
Die Bahnverwalter sind innerhalb der ihnen unterstellten Nebenbahnstrecken mit der
Leitung des gesammten Betriebs= und Unterhaltungsdlenstes nach Maßgabe diesfallsiger
besonderer Anordnungen betraut.
812.
Eisenbahn-Maschineninspektionen.
Den Eisenbahn-Maschineninspektionen obliegen die Bereitstellung der für den Be-
trieb erforderlichen Lokomotiven und Tender, die Aufsicht über den betriebsfähigen Zu-
stand der Betriebsmittel und über die Heizhäuser, ferner die Untersuchung der von und
nach fremden Bahnen übergehenden Wagen sowie die Verwaltung des Maschinenbetriebs-
Materials.
8 13.
Eisenbahn-Telegrapheninspektionen.
Den Eisenbahn-Telegrapheninspektionen obliegen die Einrichtung, Beaufsichtigung
und Instandhaltung der gesammten elektrischen Telegraphen-, Signal-, Sicherungs-,
Beleuchtungs- und Kraftanlagen.