Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1898.
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung der Beucha-Brandis-Alten-
hainer Eisenbahn betr. S. 1. — Nr. 2. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung
von Schneeschutzanlagen an der Eisenbahnlinie Dresden-Werdau betr. S. 2. — Nr. 3. Bekanntmachung,
die Gemeindeverfassung der Stadt Ernstthal betr. S. 3. — Nr. 4. Bekanntmachung, die Vergütung für
die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1898 betr. S. 4. — Nr. 5. Verordnung, die Aufkündigung
des Restes der als Staatsschuld übernommenen 4 prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner
Eisenbahn -Kompagnie vom 1. März 1866 betr. S. 4. — Nr. 6. Verordnung wegen Ergänzung der
Verordnung vom 22. August 1874, die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden
veränderten Kompetenzverhältnisse betr. S. 6. — Nr. 7. Gesetz, einen Nachtrag zum Finanzgesetze auf die
Jahre 1896 und 1897 betr. S. 7. — Nr. 8. VBerordnung, die Anstellung im höheren Staatsforstdienste
betr. S. 7. — Nr. 9. Verordnung, Abänderung einiger Bestimmungen über die Tagegelder und Reise-
kosten der Mitglieder der Kör= und Kreis-Körkommissionen vom 16. April 1890 betr. S. 9. — Nr. 10. Be-
kanntmachung, eine Anleihe der Stadt Leisnig betr. S. 12.
Nr. 1. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Nebenbahn von Beucha über Brandis nach Altenhain betreffend;
vom 11. Dezember 1897.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er—
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal—
spurigen Nebeneisenbahn von Beucha über Brandis nach Altenhain nebst Anschlußgleisen
andurch verordnet, was folgt:
8 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er—
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
62. Hinsichtlich des bei dieser Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Ausgegeben zu Dresden den 4. Februar 1898. 1